Durch das Corona-Steuer­hil­fe­ge­setz vom 19.6.2020 wurde geregelt, dass bei Restau­rant- und Verpfle­gungs­dienst­leis­tungen (mit Ausnahme der Getränke) in der Zeit vom 1.7.2020 bis zum 30.6.2021 der ermäßigte Streu­er­satz anzuwenden ist. Durch das Dritte Corona Steuer­hil­fe­ge­setz vom 10.3.2021 wurde die Frist bis zum 31.12.2022 verlän­gert. Das wirkt sich auf die Pausch­be­träge für unent­gelt­liche Wertab­gaben (Sachent­nahmen) aus. Das BMF hat jetzt die Pausch­be­träge für Sachent­nahmen für das gesamte Jahr 2021 bekannt­ge­geben. Der Pausch­be­trag für das 1. Halbjahr 2021 (1.1. bis 30.6.2020) und für das 2. Halbjahr 2021 (1.7. bis 31.12.2021) sind identisch und stellen jeweils einen Halbjah­res­wert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebens­jahr entfällt der Ansatz eines Pausch­be­trages. Bis zum vollendeten 12. Lebens­jahr ist die Hälfte des jewei­ligen Wertes anzusetzen.

Gewer­be­zweig Halbjah­res­wert für eine Person ohne Umsatz­steuer
1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 und
1. Juli bis 31. Dezember 2021
ermäßigter
Steuer­satz
voller
Steuer­satz
insge­samt
Euro Euro Euro
Bäckerei 664 154 818
Fleischerei 637 255 892
Gast- und Speise­wirt­schaft
a. mit Abgabe von kalten Speisen
b. mit Abgabe von kalten und warmen Speisen
731
1.247 
376
443
1.107
1.690
Geträn­ke­ein­zel­handel 54 155 209
Café und Kondi­torei 637 269 906
Milch, Milch­er­zeug­nissen, Fettwaren und Eiern (Einzel­handel) 302 41 343
Nahrungs- und Genuss­mittel, Einzel­handel 617 309 926
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartof­feln (Einzel­handel) 141 121 262

Hinweis: für den Jahres­be­trag müssen die Werte in der Tabelle verdop­pelt werden.

Die Pausch­be­träge für unent­gelt­liche Wertab­gaben werden auf der Grund­lage der vom Statis­ti­schen Bundesamt ermit­telten Aufwen­dungen privater Haushalte für Nahrungs­mittel und Getränke festge­setzt. Sie beruhen auf Erfah­rungs­werten und bieten dem Steuer­pflich­tigen die Möglich­keit, die Waren­ent­nahmen monat­lich pauschal zu verbu­chen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeich­nung einer Vielzahl von Einzel­ent­nahmen. Diese Regelung dient der Verein­fa­chung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpas­sung an die indivi­du­ellen Verhält­nisse zu.

Werden Betriebe jedoch nachweis­lich auf Grund einer landes­recht­li­chen Verord­nung, einer kommu­nalen Allge­mein­ver­fü­gung oder einer behörd­li­chen Anwei­sung vollständig wegen der Corona-Pandemie geschlossen, kann in diesen Fällen ein zeitan­tei­liger Ansatz der Pausch­be­träge erfolgen.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV A 8 - S 1547/19/10001 :002 | 14-06-2021