Ein Unter­nehmen, wie z. B. ein Kredit­in­stitut, hat keine pauschale Einkom­men­steuer an das Finanzamt abzuführen, wenn es Privat­kunden Sachleis­tungen zu Werbe­zwe­cken zuwendet.

Praxis-Beispiel:
Ein Kredit­in­stitut lud in den Jahren 2012 und 2015 Privat­kunden zu einer Weinprobe und einem Golftur­nier ein. In ihrer Einla­dung wies sie weder auf eine bestimmte Geldan­lage oder mögliche Beratungs­ge­spräche noch auf die Übernahme der pauschalen Einkom­men­steuer hin. Zu den einge­la­denen Gästen unter­hielt sie Geschäfts­be­zie­hungen. Diese betrafen z. B. Giro- oder Sparkonten, Festgelder, Wertpa­pier­de­pots und Darlehen. Die Klägerin unter­warf die Sachzu­wen­dungen zunächst der Pauschal­be­steue­rung. Nach einer Lohnsteuer-Außen­prü­fung machte sie geltend, dass für „reine Werbe­maß­nahmen ohne konkrete Produkt­wer­bung“ an Privat­kunden keine Steuer abzuführen sei. Nach Auffas­sung des Finanz­amts unter­liegen die Sachzu­wen­dungen als Entgelt für die Kapital­über­las­sung der Pauschal­steuer.

Von der Pauscha­lie­rung der Einkom­men­steuer werden nicht alle Zuwen­dungen erfasst. Die Pauscha­lie­rung beschränkt sich nur auf Zuwen­dungen, die beim Zuwen­dungs­emp­fänger als einkom­men­steu­er­pflich­tige Einkünfte zu erfassen sind. § 37b EStG ist eine beson­dere Erhebungs­form der Einkom­men­steuer und begründet keine zusätz­liche eigen­stän­dige Einkunftsart. Außerdem ist Voraus­set­zung, dass die jewei­lige Zuwen­dung zusätz­lich zur ohnehin verein­barten Leistung oder Gegen­leis­tung des Steuer­pflich­tigen erbracht wird.

Die gewährten Sachzu­wen­dungen in Form einer Weinprobe und eines Golftur­niers sind nicht durch die Einkunftsart Einkünfte aus Kapital­ver­mögen veran­lasst. Das Kredit­in­stitut habe im überwie­genden betrieb­li­chen Eigen­in­ter­esse Werbe­maß­nahmen ergriffen. Ihren Kunden­be­ra­tern sollte „Gelegen­heit gegeben werden, die Kunden bei den Veran­stal­tungen persön­lich näher kennen­zu­lernen“. Die Veran­stal­tungen „dienten als „Türöffner“ für spätere Beratungs­ge­spräche“. Beim Golftur­nier sei auch für Produkte (z. B. Invest­ment­fonds) einer anderen Bank geworben worden. Die Zuwen­dungen an die Kunden unter­liegen als Geschenke zur „betrieb­li­chen Klima­pflege“ somit nicht der Pauscha­lie­rung. Der Beschenkte erzielt, da es keinen Bezug zu einer konkreten Kapital­an­lage gibt, keine Einkünfte im Sinne des EStG.

Hinweis: Das Finanzamt hat Revision beim BFH einge­legt (Az.: VI R 10/21). Entspre­chende Fälle sollten daher offen­ge­halten werden.

Quelle: Finanz­ge­richte | Urteil | FG Baden-Württem­berg, 10 K 577/21 | 18-04-2021