Es bestehen keine Zweifel daran, dass die Neure­ge­lung der Entfer­nungs­pau­schale verfas­sungs­gemäß ist, bei der zwischen den ersten 20 km und die darüber­hin­aus­ge­hende Wegstrecke unter­schieden wird.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger beantragte in seiner Einkom­men­steu­er­erklä­rung für 2022, dass ihm für jeden Kilometer der Entfer­nung zwischen Wohnung und erster Tätig­keits­stätte die volle Entfer­nungs­pau­schale von 0,38 km je Kilometer gewährt werde. Im Einkom­men­steu­er­be­scheid lehnte das Finanzamt den Antrag ab und gewährte nur die gesetz­lich vorge­se­hene, reduzierte Pendler­pau­schale von 0,30 € je Entfer­nungs­ki­lo­meter. Das Einspruchs­ver­fahren hatte keinen Erfolg. Er machte geltend, dass ein sachli­cher Grund für die Unter­schei­dung zwischen Wegstre­cken mit einer Entfer­nung von bis zu 20 Kilome­tern und von Wegstre­cken, die länger als 20 Kilometer seien, nicht ersicht­lich sei.

Das Finanz­ge­richt hat die Klage als unbegründet abgewiesen, weil der Gesetz­geber beim Ansatz von Pauschalen einen weiten Gestal­tungs­spiel­raum hat. Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits­stätte sind Erwerbs­aus­gaben, die die einkom­men­steu­er­liche Bemes­sungs­grund­lage mindern. Sie gehören deshalb zu den abzugs­fä­higen Aufwen­dungen. Sie sind nicht privat motiviert, sodass es sich um Werbungs­kosten handelt. Der Weg zur Arbeits­stätte ist notwen­dige Voraus­set­zung zur Erzie­lung von Einkünften. Da der Arbeit­nehmer regel­mäßig nicht am Ort seiner beruf­li­chen Tätig­keit wohnt und auch nicht wohnen kann, kann er nur tätig werden, wenn er sich zur Arbeits­stätte begibt. Diese Prinzi­pien werden nicht infrage gestellt.

Aber! Die vorlie­gende Neure­ge­lung enthält für die ersten 20 Kilometer keine Beschrän­kung. Vielmehr werden die darüber hinaus gehenden Entfer­nungen privi­le­giert.

Im Bereich des Steuer­rechts hat der Gesetz­geber einen weitrei­chenden Entschei­dungs­spiel­raum. Die grund­sätz­liche Freiheit des Gesetz­ge­bers ist nicht unbegrenzt, er kann sich aber bei Massen­er­schei­nungen der Ausge­stal­tung genera­li­sie­render, typisie­render und pauscha­lie­render Regelungen bedienen. Hat der Gesetz­geber den Steuer­ge­gen­stand ausge­wählt und eine Bemes­sungs­grund­lage definiert, so muss er die einmal getrof­fene Belas­tungs­ent­schei­dung folge­richtig im Sinne der Belas­tungs­gleich­heit umsetzen. Unter diesen Gesichts­punkten ist die Neure­ge­lung nicht verfas­sungs­widrig.

Quelle: Finanz­ge­richte | Urteil | FG Berlin-Branden­burg, 16 K 16092/23 | 22-08-2024