Mit der Steuer­ermä­ßi­gung des § 35c Einkom­men­steu­er­ge­setz werden energe­ti­sche Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwe­cken genutzten Gebäuden geför­dert. Für die mit der Steuer­erklä­rung einzu-reichende Beschei­ni­gung über die durch­ge­führten Maßnahmen stellt das Bundes­mi­nis­te­rium der Finanzen in Abstim­mung mit den Ländern ein neues Muster bereit, das mit dem BMF-Schreiben veröf­fent­licht wird.

Zum 1. Januar 2025 wurden die bishe­rigen Muster­be­schei­ni­gungen zu einem einheit­li­chen Muster zusam­men­ge­führt. Fachun­ter­nehmen und ausstel­lungs­be­rech­tigte Personen können daher für Maßnahmen, mit deren Umset­zung 2025 begonnen wird, auf dasselbe Muster zurück­greifen. Mit dem BMF-Schreiben vom 23.12.2024 werden die Beschei­ni­gungen für die steuer­liche Förde­rung der energe­ti­schen Gebäu­de­sa­nie­rung aktua­li­siert.

Die Steuer­ermä­ßi­gung für energe­ti­sche Maßnahmen kann nur beantragt werden, wenn das Gebäude zu eigenen Wohnzwe­cken genutzt wird. Begüns­tigt sind die Wohnung im eigenen Haus, die Wohnung in einem Ferien­haus oder eine Ferien­woh­nung, die im (Allein- oder Mit-) Eigentum steht sowie Wohnungen im (Allein- oder Mit-)Eigentum, die im Rahmen einer doppelten Haushalts­füh­rung genutzt werden, wenn das Objekt ausschließ­lich zu eigenen Wohnzwe­cken genutzt und nicht (auch nicht kurzfristig) vermietet wird.

Begüns­tigte energe­ti­sche Maßnahmen sind:

  • Wärme­däm­mung von Wänden,
  • Wärme­däm­mung von Dachflä­chen,
  • Wärme­däm­mung von Geschoss­de­cken,
  • Erneue­rung der Fenster oder Außen­türen,
  • Erneue­rung oder Einbau einer Lüftungs­an­lage,
  • Erneue­rung der Heizungs­an­lage,
  • Einbau von digitalen Systemen zur energe­ti­schen Betriebs- und Verbrauchs­op­ti­mie­rung und
  • Optimie­rung bestehender Heizungs­an­lagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.

Geför­dert werden auch energe­ti­sche Maßnahmen an Zubehör­räumen eines begüns­tigten Objekts wie z. B. Keller­räume, Abstell­räume, Boden­räume, Trocken­räume, Heizungs­räume und Garagen, wenn die energe­ti­sche Maßnahme zusammen mit der energe­ti­schen Maßnahme des begüns­tigten Objekts erfolgt, z. B. durch Dämmung der Keller­decke. Für energe­ti­sche Maßnahmen bei Gebäuden, die zu eigenen Wohnzwe­cken genutzt werden, gibt es im Jahr der Fertig­stel­lung und im Folge­jahr einen Abzug von der Steuer­schuld in Höhe von 7% der Aufwen­dungen, höchs­tens jedoch 14.000 € und im darauf­fol­genden Jahr 6% der Aufwen­dungen, höchs­tens jedoch 12.000 €.

Voraus­set­zung ist, dass die Aufwen­dungen durch eine nach amtli­chem Muster erstellte Beschei­ni­gung des ausfüh­renden Fachun­ter­neh­mens nachge­wiesen werden. Die Beschei­ni­gungen müssen dem vom BMF veröf­fent­lichten Muster entspre­chen. Vom Inhalt, Aufbau und von der Reihen­folge der Angaben des amtli­chen Musters darf nicht abgewi­chen werden.

Quelle:BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV C 1 - S 2296-c/20/10003 :008 | 22-12-2024