Unter­nehmer, die die Steuer­be­freiung für Klein­un­ter­nehmer nach anwenden, können verein­fachte Rechnungen ausstellen (nicht zu verwech­seln mit Klein­be­trags­rech­nungen). Diese müssen nur die folgenden Abgaben enthalten:

  1. vollstän­diger Name und die vollstän­dige Anschrift des leistenden Unter­neh­mers und des Leistungs­emp­fän­gers,
  2. die dem leistenden Unter­nehmer vom Finanzamt erteilte Steuer­nummer oder die ihm vom Bundes­zen­tralamt für Steuern erteilte Umsatz­steuer-Identi­fi­ka­ti­ons­nummer oder Klein­un­ter­nehmer-Identi­fi­ka­ti­ons­nummer,
  3. das Ausstel­lungs­datum,
  4. die Menge und die Art (handels­üb­liche Bezeich­nung) der gelie­ferten Gegen­stände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
  5. das Entgelt für die Liefe­rung oder sonstige Leistung in einer Summe mit einem Hinweis darauf, dass für die Liefe­rung oder sonstige Leistung die Steuer­be­freiung für Klein­un­ter­nehmer gilt (§ 19 UStG) und
  6. in den Fällen der Ausstel­lung der Rechnung durch den Leistungs­emp­fänger oder durch einen von ihm beauf­tragten Dritten gemäß § 14 Absatz 2 Satz 5 UStG die Angabe "Gutschrift".

Wichtig: Es muss darauf hinge­wiesen werden, dass für die Liefe­rung oder sonstige Leistung die Steuer­be­freiung für Klein­un­ter­nehmer nach § 19 UStG in Anspruch genommen wird. Eine Angabe in umgangs­sprach­li­cher Form ist ausrei­chend (z. B. „steuer­freier Klein­un­ter­nehmer“), wenn sie die Steuer­frei­heit für Klein­un­ter­nehmer eindeutig bezeichnet. 

Soweit ein Klein­un­ter­nehmer Klein­be­trags­rech­nungen oder Fahraus­weise ausstellt, sind weniger Angaben erfor­der­lich (§ 34a Satz 2 UStDV). Auch im Fall einer Klein­be­trags­rech­nung muss ein Hinweis auf die Steuer­be­freiung für Klein­un­ter­nehmer aufge­nommen werden. Im Fall eines Fahraus­weises gilt der Nicht­aus­weis des angewandten Steuer­satzes als Ausweis des ermäßigten Steuer­satzes. Weist der Klein­un­ter­nehmer in einem Fahraus­weis nicht auf die Steuer­be­freiung hin, schuldet er unter den übrigen Voraus­set­zungen die Steuer nach dem ermäßigten Steuer­satz als unberech­tigten Steuer­aus­weis. 

Hinweis: Klein­un­ter­nehmer sind von der Pflicht zur Ausstel­lung einer elektro­ni­schen Rechnung befreit. Mit Zustim­mung des Empfän­gers ist abwei­chend davon die Ausstel­lung einer elektro­ni­schen Rechnung möglich. Die Zustim­mung bedarf dabei keiner beson­deren Form. Es muss ledig­lich zwischen Rechnungs­aus­steller und Rechnungs­emp­fänger Einver­nehmen darüber bestehen, dass die Rechnung elektro­nisch ausge­stellt und übermit­telt werden soll. 

Neu ist, dass diese Regelungen auch für Unter­nehmer aus dem übrigen Gemein­schafts­ge­biet, die die Steuer­be­freiung für Klein­un­ter­nehmer anwenden, gelten.

Quelle:BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | III C 3 - S 7360/00027/044/105 | 17-03-2025