Das BVerfG hat die Höhe der Verzin­sung von Steuer­nach­zah­lungen und Steuer­erstat­tungen als verfas­sungs­widrig beanstandet. Der Zinssatz von 0,5% je vollem Zinsmonat (= 6% pro Jahr) darf aller­dings noch bis 31.12.2018 angewendet werden. Der Gesetz­geber muss für alle offenen Fälle eine rückwir­kende verfas­sungs­ge­mäße Neure­ge­lung des Zinssatzes für Nachzah­lungs- und Erstat­tungs­zinsen für Verzin­sungs­zeit­räume ab 1.1.2019 treffen.

Die Bundes­re­gie­rung hat den „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgaben­ord­nung und des Einfüh­rungs­ge­setzes zur Abgaben­ord­nung“ beschlossen. Danach wird der Zinssatz für Nachzah­lungs- und Erstat­tungs­zinsen rückwir­kend ab dem 1.1.2019 auf 0,15% pro Monat (= 1,8% pro Jahr) gesenkt. Künftig soll die Angemes­sen­heit des Zinssatzes alle drei Jahre mit Wirkung für die nachfol­genden Verzin­sungs­zeit­räume überprüft und ggf. angepasst werden, erstmals also zum 1.1.2026. Hierbei ist die Entwick­lung des Basis­zins­satzes zu berück­sich­tigen.

Die bishe­rige einjäh­rige Verjäh­rungs­frist für Zinsen wird auf zwei Jahre verlän­gert. Die Neure­ge­lung gilt in allen Fällen, in denen die Festset­zungs­frist am Tag nach der Verkün­dung des Änderungs­ge­setzes noch nicht abgelaufen ist. Die Neure­ge­lungen sind grund­sätz­lich in allen Verfahren anzuwenden, die am Tag nach der Verkün­dung des Änderungs­ge­setzes anhängig sind. Bei der Festset­zung von Erstat­tungs­zinsen in Änderungs­fällen ist für die Minde­rung von Nachzah­lungs­zinsen der Zinssatz maßgeb­lich, der bei der ursprüng­li­chen Festset­zung der Nachzah­lungs­zinsen zugrunde gelegt worden ist.

Wichtig! Die Neure­ge­lung des Zinssatzes für Nachzah­lungs- und Erstat­tungs­zinsen für Verzin­sungs­zeit­räume ab 1.1.2019 gilt für alle Steuern, auf die die Vollver­zin­sung anzuwenden ist. Der Erlass von Nachzah­lungs­zinsen für Zahlungen, die vor der Fällig­keit freiwillig geleistet wurden, wird im Gesetz veran­kert und gilt damit auch für die Gewer­be­steuer, die von den Kommunen verwaltet wird.

Quelle: Sonstige | Presse­mit­tei­lung | BMF | 29-03-2022