Die monat­li­chen und kalen­der­täg­li­chen Werte für freie Unter­kunft und/​oder Verpfle­gung ändern sich ab dem 1.1.2022. Der Monats­wert im Jahr 2022 für die Verpfle­gung steigt von 263 € auf 270 €. Der monat­liche Wert für ein kosten­freies Frühstück erhöht sich von 55,00 € auf 56,00 €. Der monat­liche Wert für ein kosten­freies Mittag- oder Abend­essen beträgt jeweils 107,00 € (2021: 104,00 €). Die neuen Sachbe­zugs­werte für Verpfle­gung sind ab dem 1.1.2022 auch bei der Abrech­nung von Reise­kosten anzuwenden.

Es entfallen

  • auf ein Frühstück 1,87 € (2021: 1,83 €) und
  • auf ein Mittag- bzw. Abend­essen jeweils 3,57 € (2021: 3,47 €).

Der Monats­wert für Unter­kunft und Miete erhöht sich ab dem 1.1.2022 auf 241 € im Monat. Bei der Unter­brin­gung von 2 Beschäf­tigten reduziert sich der Betrag auf 144,60 €, bei 3 Beschäf­tigten auf 120,50 € und bei mehr als 3 Beschäf­tigten auf 96,40 €.

Erfolgt die Aufnahme in den Arbeit­ge­ber­haus­halt oder in eine Gemein­schafts­un­ter­kunft, reduziert sich der Wert auf 204,85 € im Monat, bei 2 Beschäf­tigten auf 108,45 €, bei 3 Beschäf­tigten auf 84,35 € und bei mehr als 3 Beschäf­tigten auf 60,25 €. Für Jugend­liche und Auszu­bil­dende gelten gerin­gere Monats­werte für die Unter­kunft.

Der Wert der Unter­kunft kann auch mit dem ortsüb­li­chen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabel­len­wert nach Lage des Einzel­falls unbillig wäre.

Quelle: Sonstige | Sonstige | Sozial­ver­si­che­rungs­ent­gelt­ver­ord­nung – SvEV 2022 | 07-10-2021