Der Bundesrat hat am 25.6.2021 den Bundes­tags­be­schluss zur Umset­zung europa­recht­li­cher Vorgaben zur Bekämp­fung von Geldwä­sche und Terro­ris­mus­fi­nan­zie­rung gebil­ligt. Um aufde­cken
zu können, welche natür­li­chen Personen hinter inter­na­tional verschach­telten Unter­neh­mens­struk­turen stecken, sollen sich die europäi­schen Trans­pa­renz­re­gister vernetzen.

Konse­quenz: Es wird jetzt eine Melde­pflicht auch für solche Gesell­schaften einge­führt, die bisher nicht verpflichtet waren, ihre wirtschaft­lich Berech­tigten an das deutsche Trans­pa­renz­re­gister direkt
zu melden (wird geführt beim Bundes­an­zeiger-Verlag). Ziel ist es, dass einheit­liche Daten­sätze entstehen, sodass ein EU-weiter Austausch ermög­licht und die Aussa­ge­kraft des
Trans­pa­renz­re­gis­ters insge­samt verbes­sert wird.

Das Trans­pa­renz­re­gister ist bisher als Auffang­re­gister struk­tu­riert. Das heißt, die Meldung ans Trans­pa­renz­re­gister war bisher nicht erfor­der­lich, wenn alle erfor­der­li­chen Angaben zum wirtschaft­lich Berech­tigten z. B. im Handels-, Partner­schafts-, Genos­sen­schafts- oder Vereins­re­gister enthalten sind. Für einen Großteil der deutschen Gesell­schaften besteht daher im Trans­pa­renz­re­gister selbst noch kein struk­tu­rierter Daten­satz in einem einheit­li­chen Daten­format. Da die verschie­denen deutschen Register nicht mitein­ander vernetzt sind, wird nunmehr eine umfas­sende Melde­pflicht an das Trans­pa­renz­re­gister einge­führt. Die Melde­pflicht für alle sorgt dafür, dass alle relevanten Infor­ma­tionen als struk­tu­rierte Daten­sätze im Trans­pa­renz­re­gister zum Zwecke der europa­weiten Vernet­zung zur Verfü­gung stehen. Betroffen von den erwei­terten Melde­pflichten sind laut Geset­zes­be­grün­dung ca. 2,3 Mio. deutsche Unter­nehmen. Wer seine Melde­pflichten nicht erfüllt, muss mit der Festset­zung eines Bußgelds rechnen.

Inkraft­treten: Das Gesetz tritt im Wesent­li­chen am 1.1.2022 in Kraft.

Übergangs­fristen: Für die Nachmel­dung der wirtschaft­lich Berech­tigten ist folgende gestaf­felte Übergangs­re­ge­lung vorge­sehen:

  • bei einer Aktien­ge­sell­schaft (AG), Europäi­sche Aktien­ge­sell­schaft (SE) oder Komman­dit­ge­sell­schaft auf Aktien (KGaA) bis zum 31.3.2022,
  • bei einer GmbH, Genos­sen­schaft oder Partner­schafts­ge­sell­schaft bis zum 30.6.2022 und
  • in allen anderen Fällen bis zum 31.12.2022

Für Verstöße gegen die Pflicht zur Erstmel­dung des wirtschaft­lich Berech­tigten wird ein Bußgeld festge­setzt. Der Vollzug der Bußgeld­vor­schriften wird infolge der neuen Regelungen

  • bei einer AG, SE oder KGaA bis zum 31.3.2023,
  • bei einer GmbH, Genos­sen­schaft oder Partner­schafts­ge­sell­schaft bis zum 30.6.2023 und
  • in allen anderen Fällen bis zum 31.12.2023 ausge­setzt.
Quelle: Sonstige | Geset­zes­än­de­rung | Trans­pa­renz­re­gister- und Finanz­in­for­ma­ti­ons­ge­setz | 01-07-2021