Bestands­kräf­tige Einkom­men­steu­er­be­scheide können inner­halb der Festset­zungs­frist geändert werden, wenn neue Tatsa­chen nachträg­lich bekannt werden, die zu einer

  • höheren Steuer­be­las­tung führen, oder die zu einer
  • niedri­geren Steuer­be­las­tung führen, wenn den Steuer­pflich­tigen kein Verschulden daran trifft, dass die neue Tatsache erst nachträg­lich bekannt wird.

Ob die nachträg­lich bekannt gewor­dene Tatsache bei der Erzie­lung von Einkünften aus Kapital­ver­mögen zu einer höheren oder einer niedri­geren Steuer führt, richtet sich nicht allein nach der festge­setzten Einkom­men­steuer. Vielmehr ist auch die Kapital­ertrag­steuer einzu­be­ziehen, mit der die Einkom­men­steuer ansonsten abgegolten ist.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger erzielte neben geringen Einkünften aus gewerb­li­cher und freibe­ruf­li­cher Tätig­keit Einkünfte aus Kapital­ver­mögen. In seinen Steuer­erklä­rungen beantragte er hinsicht­lich seiner Einkünfte aus Kapital­ver­mögen jeweils die Günsti­ger­prü­fung. Das Finanzamt setzte die Einkom­men­steuer für die Jahre 2010, 2011 und 2012 auf jeweils 0 € fest. Die Einkünfte aus Kapital­ver­mögen unter­warf das Finanzamt jeweils der tarif­li­chen Einkom­men­steuer. Dies führte zur Erstat­tung der anrechen­baren Kapital­ertrag­steuer und des Solida­ri­täts­zu­schlags in voller Höhe. Nach Eintritt der Bestands­kraft beantragte der Kläger eine Berich­tung der Steuer­be­scheide, indem er bisher nicht erklärte Kapital­erträge, die nur teilweise dem inlän­di­schen Steuer­abzug unter­legen hatten, nacher­klärte. Er fügte die entspre­chend geänderten Anlagen KAP und die Original-Steuer­be­schei­ni­gungen bei.

Das Finanzamt lehnte eine Berich­ti­gung ab, weil die Einbe­zie­hung dieser Kapital­erträge zu einer Erstat­tung von Kapital­ertrag­steuer und Solida­ri­täts­zu­schlägen sowie auslän­di­scher Steuer bzw. EU-Quellen­steuer führen würde. Da der Kläger das Bekannt­werden der neuen Tatsa­chen selbst verschuldet habe, scheide eine Berich­ti­gung aufgrund neuer Tatsa­chen aus. Der Kläger machte geltend, dass es auf das Verschulden nicht ankäme, weil sich eine höhere Steuer­fest­set­zung ergeben würde.

Erklärt ein Steuer­pflich­tiger Kapital­erträge nach, um im Rahmen der Veran­la­gung eine Anrech­nung und Erstat­tung der bereits gezahlten Kapital­ertrag­steuer zu errei­chen, kann er eine Änderung seines bestands­kräf­tigen Einkom­men­steu­er­be­scheids nicht unabhängig von der Frage errei­chen, ob ihn ein Verschulden am nachträg­li­chen Bekannt­werden dieser Einkünfte trifft. Der Steuer­pflich­tige ist gleich­zu­stellen mit denen, die nachträg­lich steuer­min­dernde Umstände geltend machen, um z. B. abzieh­bare Werbungs­kosten bei den Einkünften aus Vermie­tung und Verpach­tung errei­chen zu wollen.

Das Inter­esse der Steuer­pflich­tigen, die abgel­tend besteu­erten Kapital­erträge nachzu­er­klären, besteht vorrangig darin, bereits entrich­tete Steuern angerechnet bzw. erstattet zu bekommen. Den Kläger trifft, wie bereits das Finanz­ge­richt festge­stellt hat, am nachträg­li­chen Bekannt­werden dieser Tatsa­chen ein grobes Verschulden. Dieses Verschulden ist (entgegen der Auffas­sung des Finanz­ge­richts) nicht unbeacht­lich.

Quelle: BFH | Urteil | VIII R 7/18 | 24-03-2021