Von den Kosten für eine Haushalts­hilfe können 20% (maximal 510 €) von der Einkom­men­steuer abgezogen werden.

Praxis-Beispiel:
Eine Haushalts­hilfe ist im gesamten Jahr 2025 beschäf­tigt und verdient monat­lich 180 €. Die Abgaben belaufen sich auf 26,86 € (14,92% des Verdienstes).

Gesamt­aus­gaben (Verdienst plus Abgaben):

  • monat­lich: 206,86 €
  • jährlich: 2.482,32 €

Steuer­ermä­ßi­gung (20% der Gesamt­aus­gaben, max. 510 € pro Jahr):

  • monat­lich: 41,37 €
  • jährlich: 496,44 €

Netto­aus­gaben (Verdienst plus Abgaben abzüg­lich Steuer­vor­teil)

  • monat­lich: 165,49 €
  • jährlich: 1.985,88 €

Die monat­li­chen Gesamt­aus­gaben von 206,86 € werden durch den Steuer­vor­teil monat­lich um 41,37 € reduziert. Die Gesamt­aus­gaben in Höhe von 2.482,32 € verrin­gern sich durch den Steuer­vor­teil um 496,44 €.

Kinder­be­treu­ungs­kosten
Im Dezember wurde das Jahres­steu­er­ge­setz 2024 verab­schiedet, das auch neue Regelungen zu den Kinder­be­treu­ungs­kosten enthält. Seit Januar 2025 können Eltern 80% der Kosten für die Kinder­be­treuung (statt der bishe­rigen zwei Drittel) steuer­lich geltend machen. Der Höchst­be­trag steigt gleich­zeitig von 4.000 auf 4.800 €. Für die Kinder­be­treuung ist zwar kein Arbeits­ver­hältnis erfor­der­lich. Es kann aller­dings auch ein Minijobber zur Betreuung von Kindern einge­setzt werden.

Voraus­set­zungen für den Abzug: Das betreute Kind ist jünger als 14 Jahre oder hat eine Behin­de­rung. Die Betreu­ungs­kosten müssen per Überwei­sung nachweisbar sein. Barzah­lungen sind nicht zulässig. Um von den Steuer­vor­teilen zu profi­tieren, muss der Minijob bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden. Die Anmel­dung eines Minijobs ist im Haushalts­scheck-Verfahren einfach (direkt online, per Telefon, Fax oder Post) durch­führbar. Des Weiteren ist ein Nachweis für das Finanzamt erfor­der­lich. Privat­haus­halte, die bereits eine Arbeit­geber-Betriebs­nummer haben, können die Anmel­dung auch über den Minijob-Manager vornehmen.

Beschei­ni­gung für das Finanzamt: Die Minijob-Zentrale unter­stützt Arbeit­geber im Privat­haus­halt mit einer Beschei­ni­gung für die Steuer­erklä­rung. Jedes Jahr im Februar erhalten diese automa­tisch eine Beschei­ni­gung über die im Vorjahr gezahlten Abgaben und den an die Haushalts­hilfe gezahlten Verdienst. Diese Beschei­ni­gung kann als Nachweis gegen­über dem Finanzamt verwendet werden. Sie enthält:

  • den Zeitraum der Beschäf­ti­gung,
  • die Höhe des gezahlten Verdienstes und
  • die Höhe der abgeführten Abgaben inklu­sive der Pauschal­steuer und der Beiträge zur Unfall­ver­si­che­rung.

Diese Beschei­ni­gung dient als Nachweis für das Finanzamt und ermög­licht es, die gezahlten Kosten steuer­lich geltend zu machen. Auch Beschäf­tigte im Privat­haus­halt können unter bestimmten Voraus­set­zungen eine Beschei­ni­gung für das Finanzamt erhalten. Das ist immer dann der Fall, wenn beschäf­tigte Haushalts­hilfen im Minijob den vollen Beitrag zur Renten­ver­si­che­rung zahlen. Diese Beschei­ni­gung enthält dann die nachge­wie­senen Arbeit­nehmer- und Arbeit­ge­ber­bei­träge zur gesetz­li­chen Renten­ver­si­che­rung. Die Beschei­ni­gung gilt im Rahmen der Steuer­erklä­rung als Nachweis für geltend gemachte Vorsor­ge­auf­wen­dungen.

Um die Anmel­dung vorzu­nehmen sind folgende Angaben erfor­der­lich:

  • die eigenen persön­li­chen Daten (Name, Adresse, E-Mail, Telefon)
  • Betriebs­nummer und Steuer­nummer des eigenen Haushaltes (wer noch keine Betriebs­nummer hat, für den legt die Minijob Zentrale diese automa­tisch an)
  • persön­liche Angaben der Haushalts­hilfe (Name, Adresse, Kontakt und Geburts­daten)
  • Renten­ver­si­che­rungs­nummer der Haushalts­hilfe
  • Angaben zur Beschäf­ti­gung und Arbeits­ent­gelt
  • Konto­daten für das SEPA-Basis­last­schrift­mandat
Quelle:Sonstige | Veröf­fent­li­chung | Newsletter der Minijob Zentrale | 22-02-2025