Es liegt ein Minijob vor, wenn der regel­mä­ßige Arbeits­lohn im Monat nicht mehr als 450 € beträgt. Die Dauer der tägli­chen, wöchent­li­chen oder monat­li­chen Arbeits­zeit spielt grund­sätz­lich keine Rolle. Zu berück­sich­tigen ist jedoch, dass der Mindest­lohn nicht unter­schritten werden darf. Der Mindest­lohn beträgt vom 1.1.2022 bis 30.6.2022 pro Stunde 9,82 € und vom 1.7.2022 bis 31.12.2022 pro Stunde 10,45 €. 

  • Bei einer Arbeits­zeit von 46 Stunden im Monat ergibt sich bei einem Stunden­lohn von 9,82 € ein monat­li­cher Arbeits­lohn von (45 × 9,82 € =) 441,90 €. Bis zum 30.6.2022 sollten also maximal 45 Stunden im Monat verein­bart werden.
  • Bei 43 Stunden im Monat ergibt sich bei einem Stunden­lohn von 10,45 € ein monat­li­cher Arbeits­lohn von (43 × 10,45 € =) 449,35 €. Vom 1.7. bis zum 31.12.2022 sollten also maximal 43 Stunden im Monat verein­bart werden.

Es fallen folgende Abgaben an, die der Arbeit­geber zusätz­lich zu tragen hat:

Pauschal­bei­träge zur Renten­ver­si­che­rung 15,00%
Pauschal­bei­träge zur Kranken­ver­si­che­rung (KV) 13,00%
Pauschale Lohnsteuer 2,00%
Umlage 1 (U1) bei Krank­heit 1,00%
Umlage 2 (U2) für Schwangerschaft/​Mutterschaft 0,39%
Insol­venz­geld­um­lage 0,09%

Die monat­liche Mindest­bei­trags­be­mes­sungs­grund­lage beträgt 175 €. Beiträge zur gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung sind indivi­duell an den zustän­digen Unfall­ver­si­che­rungs­träger zu leisten. Der Minijobber ist grund­sätz­lich renten­ver­si­che­rungs­pflichtig, sodass er die verbleiben 3,6% bis zum vollen Beitrags­satz selbst übernehmen muss. Der Minijobber kann sich jedoch von der Versi­che­rungs­pflicht befreien lassen (Opt-out). Bei einer Befreiung von der Versi­che­rungs­pflicht zahlt der Arbeit­geber nur den Pauschal­bei­trag zur Renten­ver­si­che­rung. Minijobber, die nicht ander­weitig der Versi­che­rungs­pflicht in der Renten­ver­si­che­rung unter­liegen, verlieren dadurch die Ansprüche auf einen Großteil der Leistungen der gesetz­li­chen Renten­ver­si­che­rung.

Pauschale Kranken­ver­si­che­rung mit 13%
Die Zahlung der pauschalen Kranken­ver­si­che­rung bringt dem Minijobber keine Vorteile, weil er dadurch keinen Versi­che­rungs­schutz erhält. Wer einen Minijob ausübt, muss - wenn er nicht in der Famili­en­ver­si­che­rung mitver­si­chert ist - zusätz­lich eine Kranken­ver­si­che­rung abschließen. Beschäf­tigt der Unter­nehmer einen Minijobber, der nicht in einer gesetz­li­chen Kranken­ver­si­che­rung, sondern privat versi­chert ist, braucht er für die Kranken­ver­si­che­rung keinen pauschalen Beitrag von 13% zu zahlen. Die Mitver­si­che­rung in der Famili­en­ver­si­che­rung setzt aller­dings eine Mitglied­schaft in der gesetz­li­chen Kranken­ver­si­che­rung voraus. Der Unter­nehmer muss die pauschalen 13% für den Mitver­si­cherten also immer zahlen, wenn ein Ehegatte über den anderen Ehegatten in der gesetz­li­chen Kranken­ver­si­che­rung versi­chert ist.

Pauschale Lohnsteuer: 2% oder 20% oder indivi­duell
Die Abrech­nung der Lohnsteuer erfolgt gem. § 40 a EStG in den folgenden Varianten:

  • 2% pauschale Lohnsteuer, wenn die Renten­ver­si­che­rung pauschal mit 15% berechnet wird,
  • 20% pauschale Lohnsteuer, wenn keine pauschalen Renten­ver­si­che­rungs­bei­träge gezahlt werden oder
  • nach den indivi­du­ellen Besteue­rungs­merk­malen des Arbeit­neh­mers.

Die 2%ige pauschale Lohnsteuer setzt voraus, dass die Renten­ver­si­che­rungs­bei­träge pauschal mit 15% zu berechnen sind. Ohne pauschale Renten­ver­si­che­rungs­bei­träge kann die Lohnsteuer mit 20% vom Arbeits­ent­gelt berechnet werden. Zusätz­lich fallen dann noch der Solida­ri­täts­zu­schlag (5,5% der pauschalen Lohnsteuer) und die Kirchen­steuer an. Der Solida­ri­täts­zu­schlag wird als Ergän­zungs­ab­gabe auch zur pauschalen Lohnsteuer erhoben. Es besteht auch die Möglich­keit, die Lohnsteuer nach den indivi­du­ellen Besteue­rungs­merk­malen des Arbeit­neh­mers abzurechnen. 

Hinweis: Es ist geplant, den Mindest­lohn auf 12 € pro Stunde anzuheben. Gleich­zeitig soll auch der derzei­tige Grenz­wert von 450 € im Monat erhöht werden.

Quelle: Sonstige | Gesetz­liche Regelung | § 8 SGB IV | 16-12-2021