Es liegt ein Minijob vor, wenn der regel­mä­ßige Arbeits­lohn im Monat nicht mehr als 450 € beträgt. Die Dauer der tägli­chen, wöchent­li­chen oder monat­li­chen Arbeits­zeit spielt grund­sätz­lich keine
Rolle. Zu berück­sich­tigen ist jedoch, dass der Mindest­lohn nicht unter­schritten werden darf. Der Mindest­lohn von derzeit 9,50 € pro Stunde steigt ab dem 1.7.2021 auf 9,60 € pro Stunde.
Arbeit­geber, die Minijobber beschäf­tigen, müssen also kontrol­lieren, ob Anpas­sungen erfor­der­lich sind.

  • Bei 47 Stunden im Monat ergibt sich bei einem Stunden­lohn von 9,60 € ein monat­li­cher Arbeits­lohn von (47 × 9,60 € =) 451,20 €.
  • Wenn man jeweils volle Stunden abrechnet, dürfen ab dem 1.7.2021 maximal 46 Stunden im Monat verein­bart werden.

Wichtig! Arbeit­geber, die mit ihrem Minijobber eine monat­liche Arbeits­zeit von 47 Stunden verein­bart haben, müssen die Arbeits­zeit anpassen, weil ansonsten ein sozial­ver­si­che­rungs­pflich­tiges Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis im Übergangs­be­reich entsteht.

Quelle: Sonstige | Geset­zes­än­de­rung | Dritte Mindest­lohn­an­pas­sungs­ver­ord­nung | 01-07-2021