Nach § 7b EStG kann bei der Anschaf­fung und Herstel­lung neuer Wohnungen neben der linearen Abschrei­bung eine Sonder­ab­schrei­bung beansprucht werden. Die Sonder­ab­schrei­bung beträgt im Jahr der Anschaf­fung oder Herstel­lung und in den folgenden drei Jahren jährlich bis zu 5% der Bemes­sungs­grund­lage. Anschaf­fungen sind nur begüns­tigt, wenn eine Wohnung neu ist. Das ist bei einer Anschaf­fung nur dann der Fall, wenn sie bis zum Ende des Jahres der Fertig­stel­lung angeschafft wird. Die Sonder­ab­schrei­bung kann außerdem nur vom Anschaf­fenden in Anspruch genommen werden.

Die Sonder­ab­schrei­bungen können nur beansprucht werden, wenn 

  • der Bauan­trag nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellt wird oder
  • wenn aufgrund einer Bauan­zeige, die in diesem Zeitraum gestellt wird, neuer Wohnraum in einem Gebäude geschaffen wird, der bisher nicht vorhanden war und der für die entgelt­liche Überlas­sung zu Wohnzwe­cken geeignet ist.

Bei Mietwoh­nungen, die nach den baurecht­li­chen Vorschriften ohne Bauan­trag bzw. Bauan­zeige errichtet werden können, ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem mit der Bauaus­füh­rung begonnen wird.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV C 3 - S 2197/19/10009 :009 | 20-09-2021