Der BFH hat seine Recht­spre­chung bestä­tigt und entschieden, dass ein Mietver­trag zwischen einer GbR und einem ihrer Gesell­schafter steuer­recht­lich nicht anzuer­kennen ist, wenn und soweit diesem das Grund­stück anteilig zuzurechnen ist. Konse­quenz ist, dass keine Werbungs­kosten anzuer­kennen sind. 

Hinter­grund: Der Kläger hat die Rechts­frage aufge­worfen, ob eine "Eigen­nut­zung" durch den Gesell­schafter bei einer Wohnung, die im Gesamt­hand­sei­gentum der GbR steht, steuer­lich als Mietver­hältnis zwischen der GbR und ihrem Gesell­schafter anzuer­kennen ist, sodass die Werbungs­kosten in voller Höhe anzuer­kennen sind. 

Fazit: Es entspricht der ständigen Recht­spre­chung, dass Mietver­träge zwischen Perso­nen­ge­sell­schaften (z. B. GbR) und einem Gesell­schafter steuer­recht­lich nicht anzuer­kennen sind. Der BFH hat daher die Revision des Klägers zurück­ge­wiesen. Es liegen keine neuen Erkennt­nisse vor, die zu einer anderen Beurtei­lung führen könnten.

Quelle: BFH | Beschluss | IX B 37/21 | 15-11-2021