Importe bis 150 € sind zollfrei. Erst ab diesem Wert ist bei der Einfuhr für Zollzwecke eine vollstän­dige Zollan­mel­dung abzugeben. Die Einfuhr von Gegen­ständen mit einem Sachwert von höchs­tens 150 € aus einem Dritt­lands­ge­biet ist ab dem 1.7.2021 von der Einfuhr­um­satz­steuer befreit, wenn der Lieferer

  • die Steuer im Rahmen des IOSS (Import-One-Stop-shop) erklärt und
  • bei der Anmel­dung zur Überlas­sung in den freien Verkehr seine indivi­du­elle Identi­fi­ka­ti­ons­nummer angibt, die ihm von einem EU-Mitglied­staat erteilt wurde (oder die indivi­du­elle Identi­fi­ka­ti­ons­nummer, die seinem Vertreter erteilt wurde, der in seinem Auftrag handelt).

Wird dem Unter­nehmer aus einem Dritt­lands­ge­biet die indivi­du­elle Identi­fi­ka­ti­ons­nummer eines EU-Landes erteilt, dann gilt diese im Rahmen des IOSS-Verfah­rens für alle EU-Länder.

Wird das IOSS-Verfahren nicht in Anspruch genommen, erfolgt die Einfuhr­be­steue­rung nach § 21a UStG. Danach wird die Einfuhr­um­satz­steuer für die Einfuhren eines Monats durch die Beför­derer (Post- bzw. Express­ku­rier­dienst­leister) von den Sendungs­emp­fän­gern verein­nahmt und im Folge­monat gesam­melt an die Zollver­wal­tung entrichtet. Die 22 €-Freigrenze bei der Einfuhr­um­satz­steuer ist mit Wirkung zum 1.7.2021 abgeschafft worden.

Der Begriff des Sachwerts von höchs­tens 150 € ist im UStG nicht näher definiert. Es ist auf EU-Regelungen zurück­zu­greifen, wonach der Wert bei

  • Waren zu kommer­zi­ellen Zwecken der Preis der Waren selbst ist, jedoch ohne Trans­port- und Versi­che­rungs­kosten, sofern diese nicht im Preis enthalten und nicht geson­dert auf der Rechnung ausge­wiesen sind. Zum Preis gehören aber alle anderen Steuern und Abgaben, die von den Zollbe­hörden anhand der einschlä­gigen Dokumente ermit­telt werden können,
  • Waren zu nicht­kom­mer­zi­ellen Zwecken der Preis ist, der für die Waren selbst gezahlt worden wäre, wenn sie zur Ausfuhr in das Zollge­biet der Union verkauft worden wären.

Praxis-Beispiel: 
Ein in der Schweiz ansäs­siger Unter­nehmer verkauft nach dem 30.6.2021 Waren­sen­dungen im Sachwert bis 150 € (ohne Einschal­tung einer Internet-Platt­form) an deutsche Privat­kunden. Er meldet die Ware am Flughafen Frank­furt zur Einfuhr an. Der schweizer Unter­nehmer hat sich in Deutsch­land zum IOSS angemeldet und eine spezi­elle MwSt-Identi­fi­ka­ti­ons­nummer erhalten. Der schweizer Unter­nehmer muss seine MwSt-Identi­fi­ka­ti­ons­nummer in der Zollan­mel­dung angeben. Die Einfuhr ist in Deutsch­land steuerbar, aber umsatz­steu­er­frei (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG). Die Liefe­rung des schweizer Unter­neh­mers ist als Fernver­kauf steuerbar in Deutsch­land. Der Unter­nehmer hat monat­lich Steuer­erklä­rungen über den IOSS abzugeben.

Entspre­chend ist zu verfahren, wenn der in der Schweiz ansäs­sige Unter­nehmer nach dem 30.6.2021 Waren­sen­dungen im Sachwert bis 150 € (ohne Einschal­tung einer Internet-Platt­form) an Privat­kunden in andere EU-Staaten veräu­ßert. Da er mit seiner MwSt-Identi­fi­ka­ti­ons­nummer in Deutsch­land angemeldet ist, hat er seine monat­li­chen Steuer­erklä­rungen über den IOSS in Deutsch­land abzugeben. Soweit Umsatz­steuer anfällt, wird diese an den jewei­ligen anderen EU-Staat weiter­ge­leitet.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | III C 3 – S 7340/19/10003 :022 | 31-03-2021