Werden die Barein­nahmen mithilfe eines elektro­ni­schen Kassen­sys­tems ermit­telt, dann sind die Regelungen des Gesetzes zum Schutz vor Manipu­la­tionen an digitalen Grund­auf­zeich­nungen vom 22.12.2016 (BGBl. Teil I S. 3152) zu beachten. So ist in § 146a AO geregelt, dass

  • für aufzeich­nungs­pflich­tige Geschäfts­vor­fälle oder
  • für andere Vorgänge, die mithilfe eines elektro­ni­schen Aufzeich­nungs­sys­tems erfasst werden,
  • ein elektro­ni­sches Aufzeich­nungs­system zu verwenden ist,
  • das jeden aufzeich­nungs­pflich­tigen Geschäfts­vor­fall und jeden anderen Vorgang einzeln, vollständig, richtig, zeitge­recht und geordnet aufzeichnet.

Die elektro­ni­schen Aufzeich­nungs­sys­teme und Aufzeich­nungen müssen durch eine zerti­fi­zierte techni­sche Sicher­heits­ein­rich­tung geschützt sein. Diese zerti­fi­zierte techni­sche Sicher­heits­ein­rich­tung muss aus

  • einem Sicher­heits­modul,
  • einem Speicher­me­dium und
  • einer digitalen Schnitt­stelle

bestehen. Die digitalen Aufzeich­nungen sind auf einem Speicher­me­dium zu sichern sowie für eine Kassen­nach­schau und Außen­prü­fungen verfügbar zu halten. Das BMF hat von seiner Ermäch­ti­gung Gebrauch gemacht, die elektro­ni­schen Aufzeich­nungs­sys­teme zu bestimmen, die über eine zerti­fi­zierte Sicher­heits­ein­rich­tung verfügen müssen, und welche Anfor­de­rungen diese zu erfüllen haben. Nach § 2 Kassen­SichV muss für jeden Geschäfts­vor­fall oder jeden anderen Vorgang eine neue Trans­ak­tion gestartet werden. Die Trans­ak­tion hat Folgendes zu enthalten:

  1. den Zeitpunkt des Vorgangs­be­ginns,
  2. eine eindeu­tige und fortlau­fende Trans­ak­ti­ons­nummer,
  3. die Art des Vorgangs,
  4. die Zahlungsart,
  5. den Zeitpunkt der Vorgangs­be­en­di­gung oder des Vorgangs­ab­bruchs,
  6. einen Prüfwert sowie
  7. die Serien­nummer des elektro­ni­schen Aufzeich­nungs­sys­tems oder die Serien­nummer des Sicher­heits­mo­duls.

Letzte Frist! Nach Art 97 § 30 des Einfüh­rungs­ge­setzes zur Abgaben­ord­nung (EGAO) dürfen Regis­trier­kassen, die nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschafft wurden und die den Anfor­de­rungen des BMF-Schrei­bens vom 26.11.2010 (BStBl. I S. 1342) entspre­chen noch bis zum 31.12.2022 weiter­ver­wendet werden, wenn sie bauart­be­dingt nicht aufrüstbar sind. Kann also eine elektro­ni­sche Kasse bauart­be­dingt nicht mit einer zerti­fi­zierten techni­schen Sicher­heits­ein­rich­tung nachge­rüstet werden, darf sie nur noch bis zum 31.12.2022 verwendet werden. 

Handlungs­emp­feh­lung: Mittler­weile hat das Bundesamt für Sicher­heit in der Infor­ma­ti­ons­tech­no­logie (BSI) für hardware­ba­sierte TSE-Lösungen mehreren Anbie­tern die notwen­digen Zerti­fi­kate erteilt, so dass neue Kassen­sys­teme am Markt verfügbar sind. Daher sollten Unter­nehmer die Zeit nutzen, frühzeitig eine elektro­ni­sche Kasse mit der passenden Sicher­heits­ein­rich­tung auszu­wählen.

Quelle: AO | Gesetz­liche Regelung | Art. 97 § 30 Abs. 3 Einfüh­rungs­ge­setz zur AO (EGAO) | 27-01-2022