In einer ordnungs­mäßen Rechnung ist die Menge und die Art (handels­üb­liche Bezeich­nung) der gelie­ferten Gegen­stände oder der Umfang und die Art der sonstigen Leistung anzugeben. Was eine handels­üb­liche Bezeich­nung ist, kann abhängig von den verschie­denen Verkehrs­kreisen nicht einheit­lich beant­wortet werden. Es ist vielmehr zwischen dem Handel mit Waren im mittleren und oberen Preis­seg­ment und dem Handel mit Waren im Niedrig­preis­seg­ment zu diffe­ren­zieren. Die Handels­üb­lich­keit einer Bezeich­nung hängt immer von den Umständen des Einzel­falles ab, z. B. wie üblicher­weise auf der jewei­ligen Handels­stufe, nach der Art und dem Inhalt des Geschäftes und insbe­son­dere dem Wert der einzelnen Waren diffe­ren­ziert wird.

Insge­samt muss die Bezeich­nung einer Leistung in der Rechnung sowohl für umsatz­steu­er­liche Zwecke als auch für die Erfor­der­nisse eines ordent­li­chen Kaufmanns den Abgleich zwischen gelie­ferter und in Rechnung gestellter Ware ermög­li­chen. So muss auch ausge­schlossen werden können, dass eine Leistung mehrfach abgerechnet wird. Die erbrachte Leistung muss sich eindeutig und leicht nachprüfen lassen. Wenn eine Bezeich­nung gewählt worden ist, die der Defini­tion „Angabe der Art“ nicht entspricht, kann diese trotzdem ausnahms­weise ausrei­chend für eine den Vorschriften entspre­chende Leistungs­be­schrei­bung sein, wenn sie eine handels­üb­liche Bezeich­nung darstellt.

Fazit: Allge­mein­gül­tige Aussagen, wann eine Bezeich­nung als handels­üb­lich angesehen werden kann und wann nicht, sind nicht möglich. Es muss vielmehr nach den Umständen des Einzel­falles entschieden werden. „Handels­üb­lich“ ist eine Bezeich­nung dann, wenn sie von Kaufleuten verwendet und von Unter­neh­mern in den entspre­chenden Geschäfts­kreisen allge­mein (also nicht nur gelegent­lich) verwendet wird.

In Zweifels­fällen muss der Unter­nehmer nach den allge­meinen Regeln nachweisen, dass es sich um handels­üb­liche Bezeich­nungen handelt, z. B. dass eine in der Rechnung aufge­führte Gattungs­be­zeich­nung (wie z. B. „T-Shirts“, „Blusen“ o. ä.) auf der betrof­fenen Handels­stufe handels­üb­lich ist. Konse­quenz ist, dass es auch nach den Änderungen im Umsatz­steu­er­an­wen­dungs­er­lass weiterhin zu Ausein­an­der­set­zungen mit dem Finanzamt kommen wird.

Die Angabe einer alter­na­tiven handels­üb­li­chen Bezeich­nung ist nur bei Liefe­rungen möglich. Die Angaben zu einer sonstigen Leistung müssen eine eindeu­tige Identi­fi­zie­rung der abgerech­neten Leistungen ermög­li­chen. Der Umfang und die Art der erbrachten Dienst­leis­tungen sind zu präzi­sieren, dies bedeutet jedoch nicht, dass die konkreten erbrachten Dienst­leis­tungen erschöp­fend beschrieben werden müssen.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | III C 2 - S 7280-a/19/10002 :001 | 30-11-2021