Ein Pkw ist dem Leasing­geber zuzurechnen, wenn sowohl das zivil­recht­liche als auch das wirtschaft­liche Eigentum bei ihm verbleibt. In diesem Fall kann der Pkw dem Betrieb des Nutzungs­be­rech­tigten nur bei einer betrieb­li­chen Veran­las­sung zugeordnet werden. Dient der Vertrags­ab­schluss sowohl betrieb­li­chen als auch außer­be­trieb­li­chen Zwecken, hängt diese entschei­dend davon ab, ob die betrieb­liche oder aber die außer­be­trieb­liche Nutzung überwiegt.

Praxis-Beispiel:
Die verhei­ra­teten Kläger wurden zusammen veran­lagt. Der Kläger (Steuer­be­rater) ermit­telte seine Einkünfte aus selbstän­diger Arbeit mithilfe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Außerdem erzielte er Einkünfte aus nicht­selb­stän­diger Arbeit, aus der Vermie­tung einer Ferien­im­mo­bilie sowie aus Kapital­ver­mögen. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus selbstän­diger und nicht­selb­stän­diger Arbeit. Der Kläger bestellte am 7.6.2013 ein Leasing­fahr­zeug. Der Antrag über eine Laufzeit von 36 Monaten wurde am 30.10.2013 abgeschlossen (geplanter Liefer­termin: 10.12.2013). Die tatsäch­liche Auslie­fe­rung erfolgte am 9.12.2013. Zeitgleich leistete der Kläger eine Leasing­son­der­zah­lung von 36.490,88 € zzgl. 6.933,27 € Umsatz­steuer.

Die Fahrleis­tung im Dezember 2013 betrug insge­samt 2.068 km. Davon sind 1.737 km für unter­neh­me­ri­sche Fahrten und 268 km für die Vermie­tungs­tä­tig­keit zurück­ge­legt worden. Der Kläger machte daher 71,03% der veraus­gabten Kosten von 31.262,36 € zzgl. 5.867 € gezahlter Vorsteuer (inklu­sive der Leasing­son­der­zah­lung) für 2013 als Betriebs­aus­gaben bei seiner selbstän­digen Tätig­keit geltend. Die betrieb­liche Nutzung betrug 7,47% in 2014, 13,89% in 2015 und 10,27% in 2016. Der Kläger erfasste die Fahrt­kosten 2014 bis 2016 im Rahmen der Nutzungs­ein­lage mit dem pauschalen km-Satz von 0,30 €. Das Finanzamt lehnte den Abzug der Leasing­son­der­zah­lung in 2013 ab, weil die betrieb­liche Veran­las­sung nicht allein von der Nutzung eines Monats in 2013 abhängig gemacht werden könne.

Bei einem betrieb­li­chen Nutzungs­an­teil von über 50% ist der Leasing­ver­trag dem notwen­digen Betriebs­ver­mögen zuzuordnen. Eine Zuord­nung zum notwen­digen Betriebs­ver­mögen im Jahr 2013 aufgrund des betrieb­li­chen Nutzungs­an­teils von 71,03% zwischen dem 09.12.2013 und dem 31.12.2013 ist dann fehler­haft, wenn die betrieb­liche Nutzung im Übrigen deutlich unter 50% liegt. Ein Zeitraum von nur 3 Wochen und 2 Tagen reicht nach Auffas­sung des Finanz­ge­richts für die Zuord­nung zum notwen­digen Betriebs­ver­mögen nicht aus. Dies würde sonst zu einer eher willkür­li­chen und eher zufäl­ligen Berück­sich­ti­gung sowohl zum Betriebs- als auch zum Privat­ver­mögen führen und einen Gestal­tungs­miss­brauch ermög­li­chen. Das Finanz­ge­richt hält es daher für sachge­recht, wenn zu den Angaben im Dezember 2013 die Monate Januar und Februar 2014 (2/12 von 29.434 km Gesamt­leis­tung und 2/12 von 2.200 km betrieb­liche Fahrten) in die Berech­nung mit einbe­zogen werden. Der betrieb­liche Nutzungs­an­teil für 3 Monate liegt dann bei 26,33%.

Ein Abzug der tatsäch­li­chen Kosten (hier der Leasing­son­der­zah­lung) scheidet aus, soweit während der Laufzeit des Leasing­ver­trags die Kraft­fahr­zeug­kosten nach pauschalen Kilome­ter­sätzen als Werbungs­kosten geltend macht werden. Mit der Anwen­dung des Pauschal­be­trags sind regel­mäßig sämtliche mit dem Betrieb des Fahrzeugs verbun­denen Aufwen­dungen abgegolten. Da der Kläger auch in den Jahren 2014 bis 2016 den Ansatz der tatsäch­li­chen Kosten begehrte, ist auch im Jahr 2013 der Ansatz der tatsäch­li­chen Kosten, und hier insbe­son­dere der Leasing­son­der­zah­lung, möglich. Aller­dings sind im Jahr 2013 nur 12,16% der Leasing­son­der­zah­lung bei den Einkünften aus selbstän­diger Tätig­keit und 6,24% bei den Einkünften aus Vermie­tung abzugs­fähig.

Im Übrigen liegt bei der vom Kläger gewählten Gestal­tung im Zusam­men­hang mit der Leasing­son­der­zah­lung ein Gestal­tungs­miss­brauch vor (§ 42 AO). Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unange­mes­sene recht­liche Gestal­tung gewählt wird, die beim Steuer­pflich­tigen im Vergleich zu einer angemes­senen Gestal­tung zu einem gesetz­lich nicht vorge­se­henen Steuer­vor­teil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuer­pflich­tige für die gewählte Gestal­tung außer­steu­er­liche Gründe nachweist. Wann ein Gestal­tungs­miss­brauch vorliegt, entzieht sich einer allge­meinen Defini­tion und lässt sich nur im Einzel­fall feststellen.

Hinweis: Das Finanz­ge­richt hat die Revision zugelassen (Az. des BFH: VIII R 1/21). In vergleich­baren Fällen sollte daher Einspruch einge­legt und beantragt werden, das Verfahren bis zur Entschei­dung durch den BFH auszu­setzen.

Quelle: Finanz­ge­richte | Urteil | FG Schleswig-Holstein, 3 K 1/20 | 22-11-2020