Hat der Gesamt­um­satz eines land- und forst­wirt­schaft­li­chen Unter­neh­mers im voran­ge­gan­genen Kalen­der­jahr nicht mehr als 600.000 € betragen, wird die Umsatz­steuer, die im Rahmen eines land- und forst­wirt­schaft­li­chen Betriebs ausge­führt wird, wie folgt festge­setzt:

  • für die Liefe­rungen von forst­wirt­schaft­li­chen Erzeug­nissen (ausge­nommen Sägewerks­er­zeug­nisse) auf 5,5%; die Vorsteu­er­be­träge werden auf 5,5% festge­setzt, sodass die Zahllast 0 € beträgt.
  • für die Liefe­rungen von Sägewerks­er­zeug­nissen und Getränken sowie von alkoho­li­schen Flüssig­keiten auf 19% (hier gibt es keine Pauscha­lie­rung der Vorsteuer).
  • für die übrigen Umsätze auf 10,7%; die Vorsteu­er­be­träge werden auf 10,7% festge­setzt, sodass die Zahllast insoweit 0 € beträgt.

Die Besteue­rung einer Dienst­leis­tung nach Durch­schnitts­sätzen scheidet aus, wenn der Land- oder Forst­wirt bei ihrer Erbrin­gung Arbeits­kraft (des Betriebs­in­ha­bers oder seines Perso­nals) einsetzt, die im eigenen Betrieb norma­ler­weise nicht einge­setzt wird, oder Betriebs­mittel, wie Maschinen usw., verwendet, die nicht zur normalen Ausrüs­tung des Betriebs gehören.

Bei der erbrachten Dienst­leis­tung im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG muss daher jeden­falls typisie­rend davon auszu­gehen sein, dass ihre Erbrin­gung zu einer (entspre­chenden) Vorsteu­er­be­las­tung führt oder zumin­dest führen kann. Auch die Verwen­dung der eigenen Arbeits­kraft des Pauschalland­wirts kann eine Vorsteu­er­be­las­tung auslösen. Das BMF hat den Umsatz­steuer-Anwen­dungs­er­lass nunmehr entspre­chend präzi­siert. Das gilt auch für die Verpflich­tung zur Anlage und zum Erhalt von Dauer­grün­land (sog. Verkauf von Acker­sta­tus­rechten) sowie zur Überlas­sung von Viehein­heiten.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | III C 2 - S 7410/19/10002 :001 | 03-10-2021