Heil­behand­lungen im Bereich der Human­medizin, die im Rahmen der Ausübung von ärztli­chen und arztähn­li­chen Berufe durch­ge­führt werden, setzen kein Vertrau­ens­ver­hältnis zwischen dem Behan­delnden und dem Patienten voraus.

Das Krite­rium zur Abgren­zung des Anwen­dungs­be­reichs der Befrei­ungs­tat­be­stände der EU-Richt­linie hängt weniger von der Art der Leistung ab als von dem Ort ihrer Erbrin­gung. Diese bezieht sich auf Leistungen, die in Kranken­häu­sern erbracht werden und auf Leistungen, die außer­halb von Kranken­häu­sern erbracht werden. Das Entschei­dende ist jedoch, dass die darin vorge­se­hene Befreiung von der Mehrwert­steuer nicht von der Voraus­set­zung abhängt, dass die betref­fende Heilbe­hand­lungs­leis­tung im Rahmen eines Vertrau­ens­ver­hält­nisses zwischen dem Patienten und dem Behan­delnden erbracht wird. Das bedeutet, dass die Leistungen, die von einem Facharzt für klini­sche Chemie und Labora­to­ri­ums­dia­gnostik erbracht werden, regel­mäßig von der Umsatz­steuer befreit sind. In Abschnitt 4.14.1 u. 4 UStAE wird zwar das Urteil des EuGH zitiert. Die Konse­quenz, dass generell von einer Steuer­be­freiung auszu­gehen ist, werden im UStAE aber nicht deutlich heraus­ge­stellt.

Aber! Bei der ertrag­steu­er­li­chen Betrach­tung ändert sich nichts, weil das Urteil des EuGH sich ausschließ­lich auf die EU-Richt­li­nien zur Umsatz­steuer bezieht.

Quelle:EuGH | Urteil | C-700/17 | 17-09-2019