Eine sozial­ver­si­che­rungs­freie kurzfris­tige Beschäf­ti­gung liegt vor, wenn sie nicht berufs­mäßig ausgeübt wird und das Arbeits­ent­gelt mehr als 450 € im Monat beträgt. Außerdem muss die Beschäf­ti­gung befristet sein. Sie darf inner­halb eines Kalen­der­jahres nicht mehr betragen als

  • 3 Monate oder
  • 70 Arbeits­tage betragen.

Der zeitliche Rahmen für eine kurzfris­tige Beschäf­ti­gung wurde befristet für die Monate März bis Oktober 2021 auf eine Höchst­dauer von 4 Monaten oder 102 Arbeits­tagen ausge­weitet.

Das Bundes­so­zi­al­ge­richt hat nunmehr entschieden, dass die beiden Zeitgrenzen „3 Monate“ und „70 Arbeits­tage“ bzw. „4 Monate“ und „102 Arbeits­tage“ gleich­wer­tige Alter­na­tiven sind. Wenn also eine Arbeits­zeit von 5 Tagen in der Woche über einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten bzw. 4 Monaten verein­bart wurde, liegt dennoch eine sozial­ver­si­che­rungs­freie kurzfris­tige Beschäf­ti­gung vor, wenn die Arbeits­zeit insge­samt nicht mehr als 70 Arbeits­tage bzw. 102 Arbeits­tage beträgt.

Praxis-Beispiel:
Eine Rechts­an­walts­kanzlei beschäf­tigt eine Studentin als Bürokraft für die Zeit zwischen deren Schulende und dem Beginn ihres Studiums vom 25.5.2021 bis zum 30.9.2021. Verein­bart ist eine 5-Tage-Woche, insge­samt also 4 Monate und 4 Tage. Die Zahl der Arbeits­tage in diesem Zeitraum wurde auf 92 Tage festge­legt. Die Studentin sichert zu, dass sie keiner weiteren sozial­ver­si­che­rungs­freien und/​oder sozial­ver­si­che­rungs­pflich­tigen Beschäf­ti­gung nachgehe und noch keine kurzfris­tige Beschäf­ti­gung über 102 bzw. 70 Arbeits­tage im Kalen­der­jahr 2021 ausgeübt habe und die Aufnahme einer weiteren Beschäf­ti­gung unver­züg­lich schrift­lich anzeigen werde.

Ergebnis: Es handelt sich um eine sozial­ver­si­che­rungs­freie kurzfris­tige Beschäf­ti­gung. Der 4-Monats­zeit­raum wurde zwar überschritten. Da jedoch die Zahl der Arbeits­tage mit 92 Tagen verein­bart ist, und das unter dem Grenz­wert von 102 liegt, wird dieser Tage-Grenz­wert nicht überschritten. Da es sich laut BSG um gleich­wer­tige Alter­na­tiven handelt, reicht es aus, dass die Zahl der Arbeits­tage nicht überschritten wird.

Die Monats-Regelung verliert durch diese Ausle­gung nicht ihren eigen­stän­digen Bedeu­tungs­ge­halt. Die Begren­zung auf drei bzw. vier Monate ermög­licht vielmehr eine Tätig­keit an mehr als 70 bzw. 102 Tagen, da bei der Monats-Regelung auch Wochen­end­dienste und Tätig­keiten in Bereit­schaft enthalten sein können.

Quelle: Sonstige | Urteil | Bundes­so­zi­al­ge­richt, B 12 KR 34/19 R | 23-11-2020