Das Bundes­ka­bi­nett hat die Formu­lie­rungs­hilfe für einen Gesetz­ent­wurf zur Verlän­ge­rung von Sonder­re­ge­lungen im Zusam­men­hang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzar­bei­ter­geld und anderen Leistungen beschlossen. Damit wird die Bezugs­dauer für das Kurzar­bei­ter­geld befristet bis zum 30.6.2022 auf bis zu 28 Monate verlän­gert. Da Betriebe, die seit Anfang der Pandemie im März 2020 durch­ge­hend in Kurzar­beit sind, die maximale Bezugs­dauer für das Kurzar­bei­ter­geld von derzeit 24 Monaten schon im Februar 2022 ausschöpfen, soll die Verlän­ge­rung der Bezugs­dauer rückwir­kend zum 1.3.2022 in Kraft treten.

Zusätz­lich werden die folgenden pande­mie­be­dingten Sonder­re­ge­lungen bis zum 30.6.2022 fortge­führt:

  • die Anrech­nungs­frei­heit von Minijobs auf das Kurzar­bei­ter­geld,
  • die erhöhten Leistungs­sätze bei längerer Kurzar­beit und
  • der erleich­terte Zugang zur Kurzar­beit.

Die Zahl der Beschäf­tigten, die vom Arbeits­aus­fall betroffen sein müssen, bleibt von mindes­tens einem Drittel auf mindes­tens 10% abgesenkt. Auf den Aufbau negativer Arbeits­zeit­salden wird weiter vollständig verzichtet. Die Sozial­ver­si­che­rungs­bei­träge werden den Arbeit­ge­bern nach dem 31.3.2022 weiter zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzar­beit mit Quali­fi­zie­rung verbunden wird.

Quelle: Sonstige | Presse­mit­tei­lung | BMAS | 08-02-2022