Kosten, die ausschließ­lich von der Entschei­dung des Arbeit­neh­mers abhängen, mit dem Fahrzeug ein bestimmtes privates Ziel aufzu­su­chen, werden nicht von der Abgel­tungs­wir­kung der 1%-Regelung erfasst. Die Übernahme von Kosten (wie z. B. Fähr-, Maut- oder Vignet­ten­kosten für Privat­fahrten) durch den Arbeit­geber führen daher zu einem eigen­stän­digen geldwerten Vorteil.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger versteu­erte die private Nutzung eines Pkw, der ihm vom Arbeit­geber auch für die private Nutzung zur Verfü­gung gestellt wurde, nach der 1%-Regelung. Für den Trans­port des Dienst­fahr­zeugs auf einer Fähre während einer Urlaubs­reise fielen Kosten an, die der Kläger getragen hat. Der Kläger beantragte in seiner Steuer­erklä­rung, dass diese Fährkosten im Zusam­men­hang mit der Besteue­rung der privaten Nutzung des Perso­nen­kraft­wa­gens, der ihm vom Arbeit­geber zur Verfü­gung gestellt wurde, vom dem Wert nach der 1%-Regelung abgezogen wird.

Der BFH lehnte dies ab, weil die vom Kläger getra­genen, anläss­lich einer Urlaubs­reise entstan­denen Fährkosten für den Pkw den geldwerten Vorteil aus der Überlas­sung des ihm von seinem Arbeit­geber zur privaten Nutzung zur Verfü­gung gestellten Fahrzeugs nicht mindern. Ein Abzug als Betriebs- oder Werbungs­kosten kommt nicht in Betracht.

Die Überlas­sung eines betrieb­li­chen Pkw durch den Arbeit­geber an den Arbeit­nehmer für dessen Privat­nut­zung führt zu einer Berei­che­rung des Arbeit­neh­mers und damit zum Zufluss von Arbeits­lohn. Steht der Vorteil dem Grunde nach fest, ist er entweder nach der 1%-Regelung oder nach der Fahrten­buch­me­thode zu bewerten. Zahlt der Arbeit­nehmer an den Arbeit­geber für die außer­dienst­liche Nutzung, das heißt für die Nutzung zu privaten Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und regel­mä­ßiger Arbeits­stätte, ein Nutzungs­ent­gelt, mindert dieses den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungs­über­las­sung. 

Dabei mindern jedoch nur solche vom Arbeit­nehmer vertrag­lich übernom­menen und getra­genen Aufwen­dungen den Vorteil, ein betriebs- und fahrbe­reites Fahrzeug nutzen zu können, die bei einer (hypothe­ti­schen) Kosten­tra­gung durch den Arbeit­geber Bestand­teil dieses Vorteils und somit von der Abgel­tungs­wir­kung der 1%-Regelung erfasst wären. Dazu gehören jedoch nicht die Kosten, die (wie Fähr-, Maut- oder Vignet­ten­kosten für Privat­fahrten) ausschließ­lich von der Entschei­dung des Arbeit­neh­mers abhängen, mit dem Fahrzeug ein bestimmtes privates Ziel aufzu­su­chen. Die Übernahme solcher Kosten durch den Arbeit­geber führt vielmehr zu einem eigen­stän­digen geldwerten Vorteil.

Konse­quenz ist, dass solche Kosten, die der Kläger getragen hat, nicht zu einer Minde­rung des geldwerten Vorteils aus der Nutzungs­über­las­sung des Fahrzeugs führen.

Quelle:BFH | Urteil | III R 33/24 | 22-05-2025