Nach den Änderungen im Jahres­steu­er­ge­setz kann die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung des § 19 UStG ab 2025 nicht nur von Unter­neh­mern in Anspruch genommen werden, die im Inland ansässig sind, sondern auch von Unter­nehmen, die im übrigen Gemein­schafts­ge­biet ansässig sind. Hierzu wird ein beson­deres Melde­ver­fahren einge­führt. Zuständig für die Durch­füh­rung des Melde­ver­fah­rens und die unions­recht­lich vorge­schrie­bene Zusam­men­ar­beit mit den anderen Mitglied­staaten ist das Bundes­zen­tralamt für Steuern. Neben dieser zwingend erfor­der­li­chen Umset­zung der Richt­linie (RL 2020/285) wurde die Sonder­re­ge­lung für Klein­un­ter­nehmer neu konzi­piert. 

Gemäß § 19 Abs. 1 UStG werden Umsätze, die von inlän­di­schen Klein­un­ter­neh­mern bewirkt werden, von der Umsatz­steuer befreit. Ab dem 1.1.2025 ist Voraus­set­zung, dass der inlän­di­sche Gesamt­um­satz im voran­ge­gan­genen Kalen­der­jahr 25.000 € (bisher 22.000 €) nicht überschreitet und im laufenden Kalen­der­jahr 100.000 € (bisher 50.000 €) voraus­sicht­lich nicht überschreiten wird (Progno­se­wert). Wird der untere inlän­di­sche Grenz­wert von 25.000 € im laufenden Kalen­der­jahr überschritten, kommt im Folge­jahr eine Inanspruch­nahme der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung nicht mehr in Betracht. 

Anders als es bisher bei der 50.000 € Grenze war, kommt es nunmehr bei dem neuen oberen inlän­di­schen Grenz­wert von 100.000 € darauf an, ob und zu welchem Zeitpunkt der Gesamt­um­satz im laufenden Kalen­der­jahr den Betrag von 100.000 € überschreitet. Wird der Grenz­wert von 100.000 € überschritten, endet die weitere Inanspruch­nahme der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung zu diesem Zeitpunkt

Beginnt der Unter­nehmer seine gewerb­liche oder beruf­liche Tätig­keit, darf der Gesamt­um­satz im laufenden Kalen­der­jahr den Betrag von 25.000 € nicht überschreiten. Bereits ab dem Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, ist die Regel­be­steue­rung anzuwenden. Das heißt, dass bei Überschreiten des unteren inlän­di­schen Grenz­wertes die Steuer­be­freiung nicht mehr anwendbar ist. 

Durch die refor­mierte Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung ergeben sich diverse Folge­än­de­rungen in anderen Vorschriften (z. B. §§ 13b, 15, 15a UStG). Außerdem wird ein neuer § 34a UStDV für verein­fachte Rechnungen von Klein­un­ter­neh­mern einge­führt (nicht zu verwech­seln mit Klein­be­trags­rech­nungen!). Die dort genannten Mindest­an­gaben wurden im Rahmen der Ausschuss­be­ra­tungen nochmals gering­fügig angepasst (so ist kein Hinweis auf Aufbe­wah­rungs­pflicht des Leistungs­emp­fän­gers bei Leistungen im Zusam­men­hang mit einem Grund­stück mehr erfor­der­lich).

Beson­ders wichtig ist außerdem, dass Klein­un­ter­nehmer keine E-Rechnungen ausstellen müssen. Zum Empfang von E-Rechnungen müssen sie aller­dings in der Lage sein.

Hinweis: Ein einmal, gegebe­nen­falls auch konklu­dent, erklärter Verzicht, z. B. durch Abgabe einer Umsatz­steuer-Voranmel­dung oder der Jahres­er­klä­rung mit Berech­nung der Steuer nach den allge­meinen Vorschriften des UStG, bindet den Unter­nehmer mindes­tens für fünf Kalen­der­jahre. Für die Zeit nach Ablauf der Fünfjah­res­frist kann der Unter­nehmer mit Wirkung vom Beginn eines folgenden Kalen­der­jahres an den Verzicht wider­rufen.

Quelle:UStG | Geset­zes­än­de­rung | § 19 UStG i.d.F. des Jahres­steu­er­ge­setzes 2024 | 05-12-2024