Das BMF hat die Vordrucke der Anlage EÜR für das Jahr 2021 bekannt gegeben. In Zeile 11 des Vordrucks sind die Betriebs­ein­nahmen als umsatz­steu­er­li­cher Klein­un­ter­nehmer einzu­tragen. Wer Klein­un­ter­nehmer ist, richtet sich nach § 19 Abs. 1 UStG. Danach ist derje­nige Klein­un­ter­nehmer, dessen Gesamt­um­satz

  • 22.000 € im Vorjahr (2020) nicht überschritten hat und
  • 50.000 € im laufenden Jahr (2021) voraus­sicht­lich nicht überschreiten wird.

Zum Gesamt­um­satz gehören nicht die steuer­freien Umsätze, die den Vorsteu­er­abzug ausschließen, wie z. B. die Umsätze aus heilbe­ruf­li­chen Tätig­keiten als Arzt, Physio­the­ra­peut usw. Hilfs­um­sätze, wie z. B. der Verkauf eines Firmen­wa­gens oder von anderem Anlage­ver­mögen, gehören ebenfalls nicht zum umsatz­steu­er­li­chen Gesamt­um­satz. Werden daneben aber andere Umsätze ausge­führt, die der Umsatz­steuer unter­liegen, kann z. B. ein Arzt insoweit Klein­un­ter­nehmer sein. Ist das der Fall, sind in Zeile 11 des Vordrucks alle Umsätze einzu­tragen. In Zeile 12 wird nur der Teilbe­trag einge­tragen, der nicht zum klein­un­ter­neh­me­ri­schen Gesamt­um­satz gehört.

Wer ausschließ­lich Umsätze als Klein­un­ter­nehmer erzielt, weist in der Zeile 12 keinen Betrag aus. Zeile 12 dient allein zur Infor­ma­tion des Finanz­amts, damit es feststellen kann, ob der Gesamt­um­satz im Sinne des § 19 Abs. 1 UStG überschritten wird und der Unter­nehmer somit (zumin­dest künftig) kein Klein­un­ter­nehmer mehr ist. Umsätze aus heilbe­ruf­li­chen Tätig­keiten als Arzt sind umsatz­steu­er­frei und werden, wenn keine umsatz­steu­er­pflich­tigen Einnahmen erzielt werden, in der Zeile 15 des Vordrucks ausge­wiesen. Erzielt ein Arzt aber zusätz­lich Einnahmen, die der Umsatz­steuer unter­liegen, ist er (wenn er die Grenz­werte nicht überschreitet) insoweit umsatz­steu­er­li­cher Klein­un­ter­nehmer, weil seine umsatz­steu­er­freien Einnahmen nicht zum umsatz­steu­er­li­chen Gesamt­um­satz gehören.

Praxis-Beispiel:
Ein Arzt erzielt in eigener Praxis heilbe­ruf­liche Umsätze in Höhe von 180.000 €, die umsatz­steu­er­frei sind. Daneben erstellt er Gutachten, die nicht als heilbe­ruf­liche Umsätze einzu­stufen sind. Seine Einnahmen aus Gutach­ter­tä­tig­keit liegen im Jahr 2021 bei 12.000 €. Ergebnis: Der Arzt ist umsatz­steu­er­lich als Klein­un­ter­nehmer einzu­stufen, weil die Umsätze aus seiner heilbe­ruf­li­chen Tätig­keit nicht zum Gesamt­um­satz gehören. Der umsatz­steu­er­liche Gesamt­um­satz beträgt somit nur 12.000 € und liegt unter­halb des Klein­un­ter­nehmer-Grenz­werts. Fazit: Der Arzt kann seine Umsätze insge­samt als steuer­frei behan­deln.

Hinweis: Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist nach amtlich vorge­schrie­benem Daten­satz durch Daten­fern­über­tra­gung authen­ti­fi­ziert an die Finanz­ver­wal­tung zu übermit­teln.

In Härte­fällen kann die Finanz­ver­wal­tung auf die Übermitt­lung der standar­di­sierten Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach amtlich vorge­schrie­benem Daten­satz durch Daten­fern­über­tra­gung verzichten. In diesen Fällen sind für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung die Papier­vor­drucke zur Anlage EÜR zu verwenden.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV C 6 - S 2142/20/10001 :011 | 30-08-2021