Betreibt jemand (eine Einzel­person oder mehrere Personen als Mitun­ter­neh­mer­schaft) eine oder mehrere Photo­vol­ta­ik­an­lagen mit einer instal­lierten Gesamt­leis­tung von bis zu 10,0 kW kann aus Verein­fa­chungs­gründen davon ausge­gangen werden, dass keine Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht besteht. Beim mehreren Photo­vol­ta­ik­an­lagen ist die Summe der instal­lierten Leistung maßge­bend. Die Verein­fa­chungs­re­ge­lung gilt für alle Photo­vol­ta­ik­an­lagen, die nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden. Dasselbe gilt auch für Block­heiz­kraft­werke mit einer instal­lierten Leistung von bis zu 2,5 kW.

Praxis-Beispiel:
Der Steuer­pflich­tige betreibt seit dem 1.1.2020 auf seinem Einfa­mi­li­en­haus, das er zu eigenen Wohnzwe­cken nutzt, eine Photo­vol­ta­ik­an­lage mit einer Leistung von 8,0 kW. Der Strom wird neben der Einspei­sung in das öffent­liche Strom­netz nur von ihm für private Wohnzwecke genutzt. (Alter­na­tive: Der Steuer­pflich­tige bewohnt ein Zweifa­mi­li­en­haus, bei dem die zweite Wohnung vermietet ist bzw. die Photo­vol­ta­ik­an­lage befindet sich auf dem Dach eines Mehrfa­mi­li­en­hauses, in dem er eine Wohnung zu eigenen Wohnzwe­cken nutzt.) Lösung: In allen 3 Fällen kann auf Antrag die Verein­fa­chungs­re­ge­lung in Anspruch genommen werden.

Praxis-Beispiel:
Die Eheleute betreiben seit dem 1.1.2020 auf ihrem zu eigenen Wohnzwe­cken genutzten Einfa­mi­li­en­haus und auf ihrem Ferien­haus, das nicht vermietet wird, je eine Photo­vol­ta­ik­an­lage mit einer Leistung von jeweils 4 kW (Alter­na­tive: 6 kW). Lösung: Die Eheleute können auf Antrag die Verein­fa­chungs­re­ge­lung in Anspruch nehmen, sodass Liebha­berei unter­stellt wird und die Abgabe einer Anlage EÜR nicht erfor­der­lich ist. (Alter­na­tive: Die Eheleute können die Verein­fa­chungs­re­ge­lung nicht in Anspruch nehmen, weil die Summe der instal­lierten Leistung (6 kW x 2 =) 12 kW beträgt. Die Verein­fa­chungs­re­ge­lung kann somit auch nicht für nur eine der beiden Anlagen beansprucht werden.)

Voraus­set­zung ist, dass der von der Photo­vol­ta­ik­an­lage bzw. dem Block­heiz­kraft­werk erzeugte Strom neben der Einspei­sung in das öffent­liche Strom­netz ausschließ­lich in den zu eigenen Wohnzwe­cken genutzten Räumen verbraucht wird. Die unent­gelt­liche Überlas­sung zu Wohnzwe­cken steht der Nutzung zu eigenen Wohnzwe­cken gleich. Der Verbrauch des erzeugten Stroms in einem häusli­chen Arbeits­zimmer ist unschäd­lich. Der (teilweise) Verbrauch des durch die Photo­vol­ta­ik­an­lage bzw. das Block­heiz­kraft­werk erzeugten Stroms durch einen Mieter oder zu ander­wei­tigen eigenen oder fremden betrieb­li­chen Zwecken muss technisch ausge­schlossen sein. Dies gilt nicht, wenn die Mietein­nahmen 520 € im Veran­la­gungs­zeit­raum nicht überschreiten. Wird die Photo­vol­ta­ik­an­lage bzw. das Block­heiz­kraft­werk von einer Mitun­ter­neh­mer­schaft betrieben, reicht es aus, wenn der erzeugte Strom in das öffent­liche Strom­netz einge­speist und daneben von mindes­tens einem Mitun­ter­nehmer privat zu eigenen Wohnzwe­cken genutzt wird.

Veran­lagte Gewinne und Verluste aus zurück­lie­genden Veran­la­gungs­zeit­räumen, die verfah­rens­recht­lich einer Änderung noch zugäng­lich sind (z. B. weil sie unter dem Vorbe­halt der Nachprü­fung stehen oder vorläufig durch­ge­führt wurden), sind nicht mehr zu berück­sich­tigen. Eine Anlage EÜR für den Betrieb der Photo­vol­ta­ik­an­lage bzw. des Block­heiz­kraft­werks ist für alle offenen Veran­la­gungs­zeit­räume nicht mehr abzugeben. Das gilt auch im Zusam­men­hang mit einer geson­derten und einheit­li­chen Feststel­lung.

Anwen­dung: Bei Neuan­lagen, die nach dem 31.12.2021 in Betrieb genommen werden, ist der Antrag bis zum Ablauf des Veran­la­gungs­zeit­raums zu stellen, der auf das Jahr der Inbetrieb­nahme folgt. Bei Altanlagen (Inbetrieb­nahme vor dem 31.12.2021) ist der Antrag bis zum 31.12.2022 zu stellen. Ausge­för­derte Photo­vol­ta­ik­an­lagen bzw. Block­heiz­kraft­werken, die vor dem 1.1.2004 in Betrieb genommen wurden, können frühes­tens nach 20 Jahren Betriebs­dauer zur Liebha­berei übergehen. Der Antrag wirkt dann erst für das Jahr, das dem Jahr folgt, in dem letzt­malig die garan­tierte Einspei­se­ver­gü­tung gewährt wurde, und für alle Folge­jahre. Die stillen Reserven im Zeitpunkt des Übergangs zur Liebha­berei sind mit 0 € zu bewerten.

Nachweis der Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht: Wer die Verein­fa­chungs­re­ge­lung nicht anwenden will bzw. keinen Antrag stellt, muss seine Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht nach den allge­meinen Grund­sätzen nachweisen.

Hinweis: Die Einstu­fung des Betriebs einer Photo­vol­ta­ik­an­lage bzw. eines Block­heiz­kraft­werks als steuer­lich unbeacht­liche Liebha­berei, gilt nur ertrag­steu­er­lich. Unabhängig davon können die Umsätze mit dem Betrieb einer Photo­vol­ta­ik­an­lage bzw. eines Block­heiz­kraft­werks der Umsatz­steuer unter­liegen, sodass insoweit auch der Vorsteu­er­abzug aus den Anschaf­fungs- bzw. Herstel­lungs­kosten möglich ist.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV C 6 - S 2240/19/10006 :006 | 01-06-2021