Das Finanz­ge­richt Münster hat entschieden, dass ein Anspruch auf Kinder­geld auch dann besteht, wenn das Kind sich in einer Berufs­aus­bil­dung und/​oder in einer Übergangs­zeit zwischen zwei Ausbil­dungs­ab­schnitten befindet.

Praxis-Beispiel:
Die Kinder­geld­kasse forderte mit Aufhe­bungs- und Rückfor­de­rungs­be­scheid vom 10.4.2024 das Kinder­geld für den Zeitraum von September 2022 bis einschließ­lich Juni 2023 in Höhe von 2.376,00 € zurück. Zur Begrün­dung führt die Kinder­geld­kasse aus, dass nach dem vorge­legten Studi­en­plan insge­samt vier Klausuren, eine Hausar­beit sowie ein „advanced workbook“ hätten vorge­legt werden müssen. Die Tochter habe aller­dings erst eine Arbeit übermit­telt. Dies lasse nicht den Rückschluss auf ein ernst­haftes und nachhal­tiges Betreiben des Studiums schließen.

Das Finanz­ge­richt entschied, dass das von der Tochter an der IU (einer privaten Fernuni­ver­sität) absol­vierte Psycho­lo­gie­stu­dium die Anfor­de­rungen an eine Berufs­aus­bil­dung im Sinne des deutschen Steuer­rechts erfüllt. Obwohl ihre Fortschritte im ersten Semester begrenzt waren (mit nur einer erwor­benen Leistungs­ein­heit), bewer­tete das Finanz­ge­richt ihre Bemühungen als ernst­haft und nachhaltig. Das ist angesichts ihrer beruf­li­chen Ziele und der Zahlung beträcht­li­cher Studi­en­ge­bühren plausibel. Das Finanz­ge­richt betonte zudem, dass eine Berufs­aus­bil­dung, wie vom Gesetz­geber vorge­sehen, keine Mindest­stu­di­en­leis­tung erfor­dert, solange die Ernst­haf­tig­keit und Zielstre­big­keit nachge­wiesen sind. Dies steht im Einklang mit dem gesetz­li­chen Ziel, auch wirtschaft­liche Ausbil­dungs­mo­delle zu unter­stützen, die zur Entwick­lung von Kindern beitragen, einschließ­lich der Kombi­na­tion von Studium und Erwerbs­tä­tig­keit.

Darüber hinaus erkannte das Finanz­ge­richt den Zeitraum zwischen dem Abitur im Juli 2022 und dem Beginn des Studiums als Übergangs­zeit an. Dadurch bestand ebenfalls ein Anspruch auf Kinder­geld für die betref­fenden Monate. Somit ist sowohl die Aufhe­bung als auch die Rückfor­de­rung des Kinder­geldes rechts­widrig. Außerdem besteht ein Anspruch auf Weiter­ge­wäh­rung der Kinder­geld­zah­lungen.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Münster, 7 K 1522/24 Kg | 04-02-2025