Der "Gesamt­plan" des Kindes, sein Berufs­ziel erst durch eine weitere Ausbil­dung zu errei­chen, ist nicht das allein maßgeb­liche Krite­rium für die Annahme einer einheit­li­chen Erstaus­bil­dung. 
Die Festset­zung von Kinder­geld und die Verfü­gung über die Nicht­aus­zah­lung des Kinder­gelds sind zwei eigen­stän­dige Verwal­tungs­akte. Richtet sich der Einspruch nicht gegen die Festset­zung des Kinder­gelds, sondern nur gegen die verwei­gerte Auszah­lung, kann die Famili­en­kasse im Einspruchs­ver­fahren die Festset­zung von Kinder­gelds nicht erneut überprüfen.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger ist der Vater seines 1990 geborenen Sohnes, der im Juni 2013 seine Ausbil­dung zum Bankkauf­mann beendete. Im direkten Anschluss trat er eine Vollerwerbs­stelle in seinem Ausbil­dungs­be­trieb an. Im Februar 2014 begann der Sohn einen berufs­be­glei­tenden Studi­en­gang zum Bankfachwirt/​Bankkolleg, der bis Juni 2016 andau­erte. Mit Antrag vom Dezember 2017 beantragte der Vater rückwir­kend Kinder­geld von Juli 2013 bis Februar 2015. Er machte geltend, dass der Sohn sein Berufs­ziel mit Abschluss der Ausbil­dung zum Bankkauf­mann noch nicht erreicht habe. Trotz des Studi­en­be­ginns im Februar 2014 sei der enge zeitliche Zusam­men­hang gegeben, da der Studi­en­gang nur einmal im Jahr angeboten werde.
Die Famili­en­kasse setzte daraufhin Kinder­geld für den Zeitraum April 2013 bis einschließ­lich Februar 2015 fest. Die Festset­zung enthielt den Hinweis, dass eine Nachzah­lung wegen des verspä­teten Antrags (nach dem 31.12.2017) ausge­schlossen sei.

Während des sich anschlie­ßenden Einspruchs­ver­fah­rens teilte die Famili­en­kasse dem Kläger mit, dass nunmehr zwar von einem Zugang des Kinder­geld­an­trags im Dezember 2017 ausge­gangen werde, ein Kinder­geld­an­spruch aber für den Streit­zeit­raum nicht bestehe, da die Ausbil­dung zum Bankkauf­mann und das Studium nicht Teile einer einheit­lich Erstaus­bil­dung seien. Mit dieser Begrün­dung wies die Famili­en­kasse den Einspruch als unbegründet zurück. Die Klage beim Finanz­ge­richt hatte für den Zeitraum Februar 2014 bis Februar 2015 Erfolg. Das Finanz­ge­richt vertrat die Ansicht, dass der vorlie­gende Gesamt­plan des Kindes, das Ende der Berufs­aus­bil­dung erst durch den Abschluss "Bankfach­wirt" zu errei­chen, die Vollzeit­er­werbs­tä­tig­keit überla­gere und dementspre­chend nicht entschei­dungs­er­heb­lich sein könne.

Das Finanz­ge­richt hat den Erstaus­bil­dungs­be­griff fehler­haft ausge­legt. Die die Entschei­dung des Finanz­ge­richts, dass der berufs­be­glei­tende Studi­en­gang "Bankfach­wirt" zusammen mit der Ausbil­dung zum Bankkauf­mann noch eine einheit­liche Erstaus­bil­dung bildet, ist revisi­ons­recht­lich zu beanstanden. Der "Gesamt­plan" des Kindes, die Ausbil­dung erst mit Abschluss des Bankbe­triebs­wirtes als beendet anzusehen, kann nicht als allein maßgeb­liche Krite­rium für die Annahme einer einheit­li­chen Ausbil­dung sein, welches alle anderen Krite­rien "überla­gert". Eine einheit­liche Erstaus­bil­dung kann daher durch das angestrebte Berufs­ziel des Kindes nicht nachvoll­ziehbar begründet werden.

Aber! Die fehler­hafte Rechts­auf­fas­sung des Finanz­ge­richts führt jedoch aus anderen Gründen nicht zum Erfolg der Revision. Soweit die Famili­en­kasse das Kinder­geld für den Zeitraum Februar 2014 bis Februar 2015 festge­setzt hatte, ist dieser Bescheid bestands­kräftig geworden. Die Famili­en­kasse konnte diese Festset­zung des Kinder­geldes nicht durch eine Einspruchs­ent­schei­dung ändern, da der Einspruch des Klägers sich nicht hiergegen gerichtet hatte. 

Soweit die Famili­en­kasse in ihrer Einspruchs­ent­schei­dung ausführt, dass das Kinder­geld abgelehnt worden sei, betraf die Ableh­nung nicht die Festset­zung, sondern ledig­lich die Auszah­lung des Kinder­geldes. Die Famili­en­kasse hat vielmehr das Kinder­geld vorbe­haltslos festge­setzt und ledig­lich ausge­führt, dass die verspä­tete Antrag­stel­lung einer Nachzah­lung entge­gen­stehe. Der hiergegen einge­legte Einspruch richtete sich somit allein gegen die Ableh­nung der Nachzah­lung.

Fazit: Die Aufhe­bung der Einspruchs­ent­schei­dung bewirkt, dass die vorbe­halt­lose rückwir­kende Festset­zung des Kinder­geldes durch die Famili­en­kasse konsti­tutiv wirkt und die Famili­en­kasse im Erhebungs­ver­fahren bindet. Die Famili­en­kasse ist damit grund­sätz­lich zur Auszah­lung verpflichtet, soweit keine ander­wei­tigen Auszah­lungs­hin­der­nisse bestehen. Einer erneuten Verpflich­tung der Famili­en­kasse zur Festset­zung des Kinder­geldes bedarf es daher nicht.

Quelle: BFH | Urteil | III R 50/20 | 13-04-2021