Kinder­gar­ten­bei­träge, die als Sonder­aus­gaben abgezogen werden können, sind um die steuer­freien Arbeit­ge­ber­zu­schüsse zu kürzen.

Praxis-Beispiel:
Die Eheleute zahlten für die Betreuung ihrer minder­jäh­rigen Tochter einen Kinder­gar­ten­bei­trag von 926 € im Monat. Zugleich erhielt der Ehemann von seinem Arbeit­geber einen steuer­freien Kinder­gar­ten­zu­schuss in Höhe von 600 €. Die Eheleute machten in ihrer Einkom­men­steu­er­erklä­rung den monat­li­chen Betrag von 926 € in voller Höhe geltend (ohne Minde­rung um den steuer­freien Arbeit­ge­ber­zu­schuss). Das Finanzamt kürzte die von den Eheleuten geltend gemachten Sonder­aus­gaben von 926 € um den steuer­freien Arbeit­ge­ber­zu­schuss von 600 €.

Kinder­gar­ten­bei­träge können als Kinder­be­treu­ungs­kosten unter bestimmten Voraus­set­zungen als Sonder­aus­gaben geltend gemacht werden. Abziehbar sind aller­dings nur Aufwen­dungen, die dem Steuer­pflich­tigen tatsäch­lich entstanden sind. Es dürfen somit nur solche Ausgaben berück­sich­tigt werden, durch die der Steuer­pflich­tige tatsäch­lich und endgültig wirtschaft­lich belastet ist. Gewährt der Arbeit­geber einen steuer­freien zweck­ge­bun­denen Arbeit­ge­ber­zu­schuss zu den Kinder­be­treu­ungs­kosten, wird die wirtschaft­liche Belas­tung des Steuer­pflich­tigen in diesem Umfang gemin­dert.

Durch die Anrech­nung der steuer­freien Arbeit­ge­ber­zu­schüsse werden auch unberech­tigte Doppel­be­güns­ti­gungen vermieden. Die Kürzung der Sonder­aus­gaben um die steuer­freien Arbeit­ge­ber­leis­tungen erfolgt sowohl bei verhei­ra­teten als auch bei unver­hei­ra­teten Eltern­teilen.

Quelle: BFH | Beschluss | III R 30/20 | 13-04-2021