Aufwen­dungen für sport­liche und andere Freizeit­be­tä­ti­gungen sind nicht als Sonder­aus­gaben abzugs­fähig, wenn die Betäti­gung organi­sa­to­risch, zeitlich und räumlich getrennt von einer Kinder­ta­ges­stätte, einem Schul­hort oder einer ähnli­chen Einrich­tung statt­findet und dabei nicht die alters­be­dingt erfor­der­liche Betreuung des Kindes, sondern die Aktivität im Vorder­grund steht.

Praxis-Beispiel:
Der Vater zweier Kinder machte für das jüngere Kind eine einwö­chige Ferien­reise während der Sommer­fe­rien bei den Sonder­aus­gaben als Kinder­be­treu­ungs­kosten geltend. Das Finanzamt lehnte es ab, diese zu berück­sich­tigen.

Der Bundes­fi­nanzhof gab dem Finanzamt Recht. Kinder­be­treu­ungs­kosten für ein Kind sind Dienst­leis­tungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuer­pflich­tigen gehörenden Kindes, welches das 14. Lebens­jahr noch nicht vollendet hat. Der vom Gesetz nicht definierte Begriff der Kinder­be­treuung ist zwar weit zu fassen. Er umfasst die behütende und beauf­sich­ti­gende Betreuung im Sinne eines Schutzes vor Gefahren, Verlet­zungen und Schäden sowie die Sorge für das geistige, seeli­sche und körper­liche Wohl des Kindes und damit auch die pädago­gisch sinnvolle Gestal­tung der im Kinder­garten und in ähnli­chen Einrich­tungen verbrachten Zeit. 

Vom Abzug ausge­nommen sind Aufwen­dungen für Unter­richt, die Vermitt­lung beson­derer Fähig­keiten sowie für sport­liche und andere Freizeit­be­tä­ti­gungen (zum Beispiel auch Kosten für Mitglied­schaften in Sport­ver­einen oder für Tennis- und Reitun­ter­richt). Diese sind ebenso wie Verpfle­gungs­kosten durch die Kinder­frei­be­träge abgegolten.

Nicht begüns­tigte Aufwen­dungen für Unter­richt oder die Vermitt­lung beson­derer Fähig­keiten liegen vor, wenn die Dienst­leis­tungen in einem regel­mäßig organi­sa­to­risch, zeitlich und räumlich Rahmen statt­finden und die vom Leistungs­er­bringer während der Unter­richts- oder Kurszeit ausge­übte Aufsicht über das Kind - und damit die behütende Betreuung gegen­über der Vermitt­lung der beson­deren (sprach­li­chen, musischen, sport­li­chen) Fähig­keiten als dem Haupt­zweck der Dienst­leis­tung - in den Hinter­grund rückt. Entspre­chendes gilt für sport­liche und andere Freizeit­be­tä­ti­gungen. Nicht begüns­tigte Aufwen­dungen für derar­tige Aktivi­täten liegen daher vor, wenn die Betäti­gung organi­sa­to­risch, zeitlich und räumlich getrennt von einer Kinder­ta­ges­stätte, einem Schul­hort oder einer ähnli­chen Einrich­tung statt­findet und dabei nicht die alters­be­dingt erfor­der­liche Betreuung des Kindes, sondern die Aktivität im Vorder­grund steht.

Bei der Ferien­reise im Praxis­fall handelt es sich um eine Freizeit­be­tä­ti­gung. Das Finanz­ge­richt hat dabei das Alter des Kindes, den Gesamt­preis der Reise, die vorge­se­henen (nicht durch Einzel­preise gekenn­zeich­neten) Leistungen, nament­lich das Sport­an­gebot (Windsurfen) sowie die Unter­brin­gung und Vollver­pfle­gung in den Blick genommen. Es hat berück­sich­tigt, dass außerdem auch Betreu­ungs­leis­tungen geschuldet waren. Das Finanz­ge­richt ist danach zu dem Ergebnis gekommen, dass die darauf entfal­lenden Kosten angesichts des Alters des Kindes und der übrigen Leistungen nur einen geringen Teil des Reise­preises ausma­chen können. Der Kläger hat keine Anhalts­punkte aufge­zeigt, die darauf schließen lassen, dass die im Gesamt­preis enthal­tenen Betreu­ungs­kosten entgegen der Annahme des Finanz­ge­richts nicht von unter­ge­ord­neter Bedeu­tung waren.

Quelle:BFH | Urteil | III R 33/24 | 29-05-2025