Erbringt der Arbeit­geber steuer­freie Leistungen zur vorschu­li­schen Kinder­be­treuung ist der Sonder­aus­ga­ben­abzug in Höhe dieser Leistungen zu kürzen. Der Abzug von Sonder­aus­gaben setzt Aufwen­dungen voraus, durch die der Steuer­pflich­tige tatsäch­lich und endgültig wirtschaft­lich belastet wird. 

Praxis-Beispiel:
Die Eheleute zahlten für die Betreuung ihrer noch nicht schul­pflich­tigen Tochter einen Kinder­gar­ten­bei­trag von 4.265,14 €. In derselben Höhe erhielt der Ehemann von seinem Arbeit­geber einen steuer­freien Kinder­gar­ten­zu­schuss. Die Eheleute machten in ihrer Einkom­men­steu­er­erklä­rung den Betrag von 4.265,14 € in voller Höhe als Sonder­aus­gaben geltend. Das Finanzamt lehnte den Sonder­aus­gaben wegen des steuer­freien Arbeit­ge­ber­zu­schusses ab.

Aufwen­dungen für Dienst­leis­tungen zur Betreuung eines Kindes, das zum Haushalt des Steuer­pflich­tigen gehört und das 14. Lebens­jahr noch nicht vollendet hat, sind zu 2/3, höchs­tens bis 4.000 € je Kind, als Sonder­aus­gaben abziehbar. Der Begriff "Aufwen­dungen" setzt voraus, dass nur solche Ausgaben als Sonder­aus­gaben berück­sich­tigt werden dürfen, durch die der Steuer­pflich­tige tatsäch­lich und endgültig wirtschaft­lich belastet ist. Im vorlie­genden Fall führten die steuer­freien Leistungen des Arbeit­ge­bers dazu, dass die Kläger durch die Aufwen­dungen für die Kinder­be­treuung wirtschaft­lich nicht belastet wurden, sodass der Abzug der Kinder­gar­ten­bei­träge als Sonder­aus­gaben ausscheidet.

Es macht wirtschaft­lich keinen Unter­schied, ob der Arbeit­geber die Beiträge an die Betreu­ungs­ein­rich­tung zahlt, ob er dem Arbeit­nehmer die Beiträge ersetzt oder ob er ihm vor der Leistung zweck­ge­bun­dene steuer­freie Leistungen gewährt. In allen drei Fällen ist das wirtschaft­liche Ergebnis dasselbe. Der Steuer­pflich­tige wird durch die Beiträge nicht belastet, soweit der Arbeit­geber hierfür einen zweck­ge­bun­denen Zuschuss gewährt.

Quelle: BFH | Urteil | III R 54/20 | 31-08-2021