Fahrt­kosten, die Eltern den Betreu­ungs­per­sonen ihrer Kinder erstatten, gehören zu den steuer­lich begüns­tigten Kinder­be­treu­ungs­kosten. Voraus­set­zung ist, dass die Leistungen im Einzelnen in einer Rechnung oder einem Vertrag aufge­führt werden. Bei der Rechnung über die Betreu­ungs­leis­tungen muss es sich nicht um eine Rechnung im Sinne des Umsatz­steu­er­ge­setzes handeln. Des Weiteren ist es erfor­der­lich, dass die Erstat­tung unbar auf das Konto der Betreu­ungs­person erfolgt. Barzah­lungen sind nicht zulässig.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin lebte von ihrem Ehemann getrennt. Für ihre beiden Kinder, die zu ihrem Haushalt gehören, machte sie neben den Zahlungen für einen Kinder­hort und einen Kinder­garten die Aufwen­dungen für Kinder­be­treuung durch die Großmutter geltend. Hierbei handelte es sich Fahrt­kosten, die die Klägerin wie folgt berech­nete: 6 Fahrten für 2015 und für 2016 in Höhe von jeweils 2.340 € (zurück­ge­legte Fahrt­ki­lo­meter 650 km x 0,30 €/​km x 2 x 6 = 2.340 €). Da die Klägerin keine Rechnungen vorge­legt hat und die Zahlungen auch nicht durch Überwei­sungen nachge­wiesen wurden, lehnte es das Finanzamt ab, die Fahrt­kosten zu berück­sich­tigen.

Für Dienst­leis­tungen zur Betreuung eines Kindes, welches das 14. Lebens­jahr noch nicht vollendet hat und zum Haushalt des Steuer­pflich­tigen gehört, sind als Sonder­aus­gaben mit 2/3 der Aufwen­dungen, höchs­tens 4.000 € je Kind abziehbar. Wird bei einer ansonsten unent­gelt­lich erbrachten Betreuung (wie in diesem Fall) ein Fahrt­kos­ten­er­satz geleistet, so ist dieser nur zu berück­sich­tigen, wenn hierüber eine Rechnung erstellt wird. Aufwen­dungen für die Fahrten des Steuer­pflich­tigen mit dem Kind zur Betreu­ungs­person sind nicht zu berück­sich­tigen.

Die Aufwen­dungen für die Fahrten der Großmutter können nicht als Kinder­be­treu­ungs­kosten zum Sonder­aus­ga­ben­abzug zugelassen werden, weil keine Rechnung vorliegt und die Aufwen­dungen der Großmutter bar erstattet wurden.

Hinweis: Der Abzug von Fahrt­kosten als Kinder­be­treu­ungs­kosten schei­tert, wie das Urteil des Finanz­ge­richts Nürnberg vom 30.5.2018 (3 K 1382/17) zeigt, auch aufgrund anderer Fehler z. B. wenn

  • verein­bart wird, dass die Betreuung nur ab und zu erfolgt; es handelt sich dann regel­mäßig um eine Leistung auf famili­en­recht­li­cher Grund­lage, sodass mangels schuld­recht­li­cher Grund­lage der Dienst­leis­tung ein steuer­min­dernder Sonder­aus­ga­ben­abzug ausscheidet,
  • die Fahrt­kosten erst mit erheb­li­cher zeitli­cher Verzö­ge­rung erstattet werden, was eine fremde Betreu­ungs­person nicht akzep­tieren würde,
  • die Großel­tern den Eltern für die Fahrt­kosten im Zusam­men­hang mit der Betreuung der Enkel­kinder nur eine undatierte Zusam­men­stel­lung aushän­digen, bei der auch die Daten fehlen, an denen die Betreu­ungs­fahrten statt­ge­funden haben.
Quelle: Finanz­ge­richte | Urteil | FG München, 12 K 912/20 | 23-08-2021