Besteht zwischen Besitz­un­ter­nehmen und Betriebs­ka­pi­tal­ge­sell­schaft eine perso­nelle Verflech­tung, liegt eine Betriebs­auf­spal­tung vor. Das hat zur Folge, dass auch das Besitz­un­ter­nehmen gewerb­lich tätig ist. Eine Betriebs­auf­spal­tung liegt nicht vor, wenn der Gesell­schafter, der das Besitz­un­ter­nehmen beherrscht, in der Betriebs­ka­pi­tal­ge­sell­schaft nur über exakt 50% der Stimmen verfügt. Dabei sind dem Gesell­schafter die Stimmen seines ebenfalls betei­ligten minder­jäh­rigen Kindes jeden­falls dann nicht zuzurechnen, wenn hinsicht­lich der Gesell­schaf­ter­stel­lung des Kindes eine Ergän­zungs­pfleg­schaft besteht.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin und ihre beiden Kinder sind mit dem Tod des Ehemanns und Vaters Gesell­schafter der Betriebs-GmbH geworden. Die Klägerin verpach­tete der GmbH bereits seit Jahren ein betrieb­lich genutztes Grund­stück. Nachdem die Klägerin in einer Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung, in der eine Ergän­zungs­pfle­gerin ihren minder­jäh­rigen Sohn vertrat, zur Geschäfts­füh­rerin der GmbH bestellt worden war, ging das Finanzamt davon aus, dass die Voraus­set­zungen für eine Betriebs­auf­spal­tung vorliegen. Das Finanzamt vertrat die Auffas­sung, dass die Klägerin die GmbH beherr­sche, obwohl sie nur 50% der Stimmen innehatte. Aufgrund ihrer elter­li­chen Vermö­gens­sorge würde neben der sachli­chen auch die perso­nelle Verflech­tung vorliegen, die für eine Betriebs­auf­spal­tung erfor­der­lich ist. Die Klägerin erziele daher aus der Grund­stücks­ver­pach­tung gewerb­liche Einkünfte. Das Finanz­ge­richt sah das anders und gab der Klage statt.

Die Revision des Finanz­amts hatte keinen Erfolg. Der BFH verneinte ebenfalls das Vorliegen einer perso­nellen Verflech­tung. Die Anteile ihres minder­jäh­rigen Kindes seien der Klägerin nicht zuzurechnen, da für das Kind eine Ergän­zungs­pfleg­schaft bestehe, die auch dessen Gesell­schaf­ter­rechte umfasse. In einem solchen Fall liegen keine gleich­ge­la­gerten wirtschaft­li­chen Inter­essen vor. Die Betei­li­gung der Klägerin von exakt 50% der Stimmen reicht aufgrund der „Patt-Situa­tion“ für eine Beherr­schung nicht aus.

Quelle: BFH | Urteil | X R 5/19 | 13-04-2021