Für die Inanspruch­nahme von Handwer­kerleis­tungen für Renovie­rungs-, Erhal­tungs- und Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen ermäßigt sich die tarif­liche Einkom­men­steuer auf Antrag um 20%. Eine Steuer­ermä­ßi­gung für die Leistung eines Stati­kers kann nicht gewährt werden, auch wenn diese für die Durch­füh­rung einer begüns­tigten Handwer­kerleis­tung erfor­der­lich war.

Praxis-Beispiel:
Die Kläger hatten einen Handwerks­be­trieb mit dem Austausch schad­hafter Dachstützen beauf­tragt. Nach Einschät­zung des Handwerks­be­triebs war für die fachge­rechte Ausfüh­rung dieser Arbeiten zunächst eine stati­sche Berech­nung erfor­der­lich, die sodann auch von einem Statiker durch­ge­führt wurde. Neben der Steuer­ermä­ßi­gung für die Handwer­kerleis­tung (Dachstüt­zen­aus­tausch) beantragten die Kläger die Steuer­ermä­ßi­gung auch für die Leistung des Stati­kers. Das Finanzamt lehnte eine Steuer­ermä­ßi­gung für die Leistung des Stati­kers ab.

Die Steuer­ermä­ßi­gung kann nach dem Urteil des BFH nicht gewährt werden, da ein Statiker grund­sätz­lich nicht handwerk­lich tätig ist. Er erbringt ausschließ­lich Leistungen im Bereich der Planung und rechne­ri­schen Überprü­fung von Bauwerken. Die Steuer­ermä­ßi­gung kann nicht darauf gestützt werden, dass die stati­schen Berech­nungen für die Durch­füh­rung der Handwer­kerleis­tungen erfor­der­lich waren. Denn die Leistungen des Handwer­kers und dieje­nige des Stati­kers sind für die Gewäh­rung der Steuer­ermä­ßi­gung getrennt zu betrachten. Allein die sachliche Verzah­nung beider Gewerke führt nicht zu einer Umqua­li­fi­zie­rung der stati­schen Berech­nung in eine Handwerks­leis­tung.

Quelle: BFH | Urteil | VI R 29/19 | 03-11-2021