Eine doppelte Haushalts­füh­rung ist steuer­lich nur dann anzuer­kennen, wenn der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäf­ti­gungsort ausein­an­der­fallen. Die Miete für eine zweite Wohnung am Arbeitsort in unmit­tel­barer Nähe zur Arbeits­stätte, kann nicht im Rahmen einer doppelten Haushalts­füh­rung berück­sich­tigt werden. Das gilt auch dann, wenn die zweite Wohnung gemietet wurde, um die an Parkinson leidende Ehefrau mehrfach täglich kurzfristig pflegen zu können.

Praxis-Beispiel:
Die Eheleute wurden zusammen zur Einkom­men­steuer veran­lagt. Die Ehefrau leidet seit mittler­weile 25 Jahren an einem weit fortge­schrit­tenen schweren Morbus Parkinson mit schwerer Spastik, Multi­pler Sklerose und Osteo­po­rose. Die Eheleute wohnten in einer 93 qm großen Wohnung und haben 2014 im selben Ort eine zweite Wohnung mit 60 qm angemietet. Die Arbeits­stätte des Ehemanns befindet sich 950 m von der 2. Wohnung entfernt und 13 km von der ersten Wohnung. Die doppelte Haushalts­füh­rung sei beruf­lich veran­lasst, weil die Zweit­woh­nung sich in unmit­tel­barer Nähe zur Arbeits­stätte befinde. Ziel sei es gewesen, dem Ehemann zu ermög­li­chen, seiner Berufs­tä­tig­keit nachzu­gehen und gleich­zeitig die Pflege seiner Frau sicher­zu­stellen. Darum sei die Gründung des Zweit­haus­halts beruf­lich veran­lasst. Lebens­mit­tel­punkt sei weiterhin die erste Wohnung geblieben. Sie hätten dort ihre sozialen Kontakte (Nachbarn, Bekannte, Inhaber kleiner Geschäfte, Ärzte, Apotheker). Die Wohnung sei quali­tativ hochwer­tiger, wesent­lich ruhiger, umfang­rei­cher ausge­stattet und verfüge über einen ruhigen Balkon. Der Ehemann sei auch Mitglied in einem Fitness­studio in der Nähe. Auch Besuche würden nahezu ausschließ­lich in der ersten Wohnung empfangen.

Notwen­dige Mehrauf­wen­dungen, die einem Arbeit­nehmer wegen einer beruf­lich veran­lassten doppelten Haushalts­füh­rung entstehen, sind als Werbungs­kosten abziehbar. Das Finanz­ge­richt Berlin-Branden­burg hat entschieden, dass hier keine beruf­lich bedingte doppelte Haushalts­füh­rung vorliegt. Eine doppelte Haushalts­füh­rung liegt nur vor, wenn der Arbeit­nehmer außer­halb des Ortes seiner ersten Tätig­keits­stätte einen eigenen Hausstand unter­hält und auch am Ort der ersten Tätig­keits­stätte wohnt. Voraus­set­zung ist somit, dass der Arbeit­nehmer außer­halb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unter­hält, beschäf­tigt ist und auch am Beschäf­ti­gungsort wohnt.

Quelle: Finanz­ge­richte | Urteil | FG Berlin-Branden­burg, 7 K 7009/19 | 07-11-2021