Steuer­lich liegt ein Tausch mit Barauf­gabe vor, wenn ein Kfz-Händler beim Verkauf eines Kfz ein Gebraucht­fahr­zeug in Zahlung nimmt und der Käufer in Höhe des Diffe­renz­be­trags eine Zuzah­lung leistet. Zum Entgelt des Händlers gehört neben der Zuzah­lung auch der subjek­tive (und nicht der gemeine) Wert des Fahrzeugs, das er in Zahlung genommen hat. Das heißt, dass der Ansatz eines „fremd­üb­li­chen“ Markt­preises nicht zulässig ist. Der subjek­tive Wert ergibt sich aus dem indivi­duell verein­barten Verkaufs­preis zwischen dem Kraft­fahr­zeug­händler und dem Käufer abzüg­lich der Zuzah­lung, die der Käufer zu leisten hat. Denn das ist der Wert, den der Händler bereit ist, für den Gebraucht­wagen zu zahlen (BFH-Urteil vom 25.4.2018, XI R 21/16).

Das BMF hat die Auffas­sung des BFH in den Umsatz­steuer-Anwen­dungs­er­lass übernommen (Schreiben vom 28.8.2020, III C 2-S7203/19/10001:001). Da bei einem Gebraucht­fahr­zeug auf den subjek­tiven Wert und nicht auf einen evtl. davon abwei­chenden gemeinen Wert abzustellen ist, dass bei der Inzah­lung­nahme grund­sätz­lich kein verdeckter Preis­nach­lass mit steuer­li­cher Wirkung eintreten kann. Das BMF beanstandet es nicht, wenn die Umsatz­steuer und der Vorsteu­er­abzug für Tausch­ge­schäfte, die vor dem 1.1.2022 entstanden sind, nach der alten Fassung der Abschnitte 10.5 und 25a.1 Abs. 10 UStAE behan­delt wurden. Seit dem 1.1.2022 gilt nur noch die neue Regelung.

Die Diffe­renz­be­steue­rung kann angewendet werden, wenn das Fahrzeug von einem Kunden in Zahlung gegeben wird, der nicht zum Ausweis der Umsatz­steuer berech­tigt ist. Im Rahmen der Diffe­renz­be­steue­rung ist als Einkaufs­preis der subjek­tive Wert des gebrauchten Gegen­stands anzusetzen. Dies ist der Wert, der bei der Ermitt­lung des Entgelts für den Kauf des neuen Gegen­stands tatsäch­lich zu Grunde gelegt wird. Bei der Inzah­lung­nahme von Gebraucht­fahr­zeugen in der Kraft­fahr­zeug­wirt­schaft ist entspre­chend zu verfahren. Verkauft der Händler dieses Fahrzeug, ist als Bemes­sungs­grund­lage für die Umsatz­steuer der Betrag anzusetzen, um den der Verkaufs­preis den Einkaufs­preis übersteigt. Die Umsatz­steuer, die in dem Unter­schieds­be­trag enthalten ist, muss heraus­ge­rechnet werden. Neben­kosten, die der Händler nach dem Erwerb des Gegen­stands aufge­wendet hat, gehören nicht zum Einkaufs­preis und mindern daher nicht die Bemes­sungs­grund­lage. Das gilt z. B. für Repara­tur­kosten, die nicht im Einkaufs­preis enthalten sind.

Quelle: Umsatz­steuer-Anwen­dungs­er­lasse | Gesetz­liche Regelung | Abschnitt 10.5 Abs. 4 | 06-01-2022