Steuerlich liegt ein Tausch mit Baraufgabe vor, wenn ein Kfz-Händler beim Verkauf eines Kfz ein Gebrauchtfahrzeug in Zahlung nimmt und der Käufer in Höhe des Differenzbetrags eine Zuzahlung leistet. Zum Entgelt des Händlers gehört neben der Zuzahlung auch der subjektive (und nicht der gemeine) Wert des Fahrzeugs, das er in Zahlung genommen hat. Das heißt, dass der Ansatz eines „fremdüblichen“ Marktpreises nicht zulässig ist. Der subjektive Wert ergibt sich aus dem individuell vereinbarten Verkaufspreis zwischen dem Kraftfahrzeughändler und dem Käufer abzüglich der Zuzahlung, die der Käufer zu leisten hat. Denn das ist der Wert, den der Händler bereit ist, für den Gebrauchtwagen zu zahlen (BFH-Urteil vom 25.4.2018, XI R 21/16).
Das BMF hat die Auffassung des BFH in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass übernommen (Schreiben vom 28.8.2020, III C 2-S7203/19/10001:001). Da bei einem Gebrauchtfahrzeug auf den subjektiven Wert und nicht auf einen evtl. davon abweichenden gemeinen Wert abzustellen ist, dass bei der Inzahlungnahme grundsätzlich kein verdeckter Preisnachlass mit steuerlicher Wirkung eintreten kann. Das BMF beanstandet es nicht, wenn die Umsatzsteuer und der Vorsteuerabzug für Tauschgeschäfte, die vor dem 1.1.2022 entstanden sind, nach der alten Fassung der Abschnitte 10.5 und 25a.1 Abs. 10 UStAE behandelt wurden. Seit dem 1.1.2022 gilt nur noch die neue Regelung.
Die Differenzbesteuerung kann angewendet werden, wenn das Fahrzeug von einem Kunden in Zahlung gegeben wird, der nicht zum Ausweis der Umsatzsteuer berechtigt ist. Im Rahmen der Differenzbesteuerung ist als Einkaufspreis der subjektive Wert des gebrauchten Gegenstands anzusetzen. Dies ist der Wert, der bei der Ermittlung des Entgelts für den Kauf des neuen Gegenstands tatsächlich zu Grunde gelegt wird. Bei der Inzahlungnahme von Gebrauchtfahrzeugen in der Kraftfahrzeugwirtschaft ist entsprechend zu verfahren. Verkauft der Händler dieses Fahrzeug, ist als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer der Betrag anzusetzen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis übersteigt. Die Umsatzsteuer, die in dem Unterschiedsbetrag enthalten ist, muss herausgerechnet werden. Nebenkosten, die der Händler nach dem Erwerb des Gegenstands aufgewendet hat, gehören nicht zum Einkaufspreis und mindern daher nicht die Bemessungsgrundlage. Das gilt z. B. für Reparaturkosten, die nicht im Einkaufspreis enthalten sind.