Die Mittel für die Zahlung des Insol­venz­geldes werden durch eine monat­liche Umlage von den Arbeit­ge­bern aufge­bracht. Die Insol­venz­geld­um­lage errechnet sich nach einem festge­legten Prozent­satz nach dem Arbeits­ent­gelt der Beschäf­tigten. Die Insol­venz­geld­um­lage ist von allen Arbeit­ge­bern zu entrichten und mit den übrigen Gesamt­so­zi­al­ver­si­che­rungs­bei­trägen an die Einzugs­stellen abzuführen. Die Einzugs­stelle leitet die Insol­venz­geld­um­lage wie den Anteil des Gesamt­so­zi­al­ver­si­che­rungs­bei­trags an die Bundes­agentur für Arbeit weiter. Über die Teilnahme an der Umlage­pflicht entscheidet in Zweifels­fällen die Einzugs­stelle. Die Umlage­pflicht ist unabhängig von der Größe, der Branche und der Ertrags­lage des Betriebs. Bei Fortfüh­rung eines Betriebs durch den Insol­venz­ver­walter nach Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens kann der Betrieb jedoch nicht mehr zur Umlage heran­ge­zogen werden.

Nachdem der Umlage­satz für das Jahr 2021 von 0,06% auf 0,12% erhöht wurde, legt die neue Insol­venz­geld­um­la­ge­satz­ver­ord­nung den Umlage­satz ab 2022 auf 0,09% fest.

Die Insol­venz­geld­um­lage ist für alle im Betrieb beschäf­tigten Arbeit­neh­menden und Auszu­bil­denden aufzu­bringen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie renten­ver­si­che­rungs­pflichtig, renten­ver­si­che­rungs­frei oder von der Renten­ver­si­che­rungs­pflicht befreit sind. Sie ist also zum Beispiel auch für 450 € Minijobber und kurzfris­tige Minijobber zu zahlen.

Quelle: Sonstige | Gesetz­liche Regelung | Insol­venz­geld­um­la­ge­satz­ver­ord­nung 2022 | 01-11-2021