Wird über ein inner­ge­mein­schaft­li­ches Dreiecks­ge­schäft abgerechnet, muss in der Rechnung ausdrück­lich darauf hinge­wiesen werden, dass ein inner­ge­mein­schaft­li­ches Dreiecks­ge­schäfts vorliegt und der letzte Abnehmer die Umsatz­steuer schuldet. Fehlt dieser Hinweis, kann die Rechnung über das inner­ge­mein­schaft­liche Dreiecks­ge­schäft zwar korri­gieret werden. Aber eine nachträg­liche Korrektur der Rechnung entfaltet keine Rückwir­kung.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger betrieb einen Großhandel mit landwirt­schaft­li­chen Maschinen. Er besaß für Polen das allei­nige Vertriebs­recht für Maschinen der Hersteller aus Deutsch­land, Belgien und der Tsche­chi­schen Republik. Die Maschinen wurden vom Kläger bei den Herstel­lern bestellt und von dort direkt an die Kunden in verschie­denen Mitglied­staaten, insbe­son­dere Polen, gelie­fert. Die Versen­dung erfolgte entweder durch den Kläger oder den Hersteller, jeweils unter Verwen­dung der Umsatz­steuer-Identi­fi­ka­ti­ons­nummer. Auch die Endkunden verwen­deten jeweils die USt-Identi­fi­ka­ti­ons­num­mern ihres Ansäs­sig­keits­staates.

Während einer Betriebs­prü­fung kamen die Prüfer zu dem Ergebnis, dass inner­ge­mein­schaft­liche Reihen­ge­schäfte vorliegen, bei denen die Beför­de­rung oder Versen­dung jeweils nur einer Liefe­rung zugeordnet werden können. Das waren jeweils die Liefe­rungen der Hersteller an den Kläger. Der Ort der Liefe­rungen liege jeweils im Abneh­mer­staat, wo die Beför­de­rung oder Versen­dung geendet habe (§ 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG). Dort hätte sich der Kläger jeweils für Zwecke der Mehrwert­steuer regis­trieren und seine Umsätze aus den Liefe­rungen an die Kunden erklären müssen. Der Kläger hätte dort zusätz­lich einen inner­ge­mein­schaft­li­chen Erwerb versteuern müssen und den Vorsteu­er­abzug vornehmen dürfen. Zugleich habe der Kläger die Waren in Deutsch­land inner­ge­mein­schaft­lich erworben. Die Prüfer nahmen an, dass der Kläger von der Verein­fa­chungs­regel des § 25b UStG (inner­ge­mein­schaft­li­ches Dreiecks­ge­schäft) keinen Gebrauch gemacht habe. Denn dafür hätte der Kläger in der Rechnung an den letzten Abnehmer auf das Dreiecks­ge­schäft und die überge­gan­gene Steuer­schuld­ner­schaft hinweisen müssen. Dies habe der Kläger jedoch nicht getan. Der Kläger erteilte daraufhin berich­tigte Rechnungen und übermit­telte berich­tigte Zusam­men­fas­sende Meldungen an das Bundes­zen­tralamt für Steuern. Er meldete in seiner Umsatz­steu­er­vor­anmel­dung einen entspre­chenden Umsatz­steu­er­ver­gü­tungs­an­spruch an. Das Finanzamt erkannte die Rückwir­kung der berich­tigten Rechnungen nicht an.

Um von einem inner­ge­mein­schaft­li­chen Dreiecks­ge­schäft ausgehen zu können, müssen gemäß § 25 b Abs. 1 UStG die folgenden Voraus­set­zungen vorliegen:

  • Drei Unter­nehmer schließen über denselben Gegen­stand Umsatz­ge­schäfte ab.
  • Der Gegen­stand muss unmit­telbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer gelangen.
  • Die drei Unter­nehmer müssen in jeweils verschie­denen Mitglieds­staaten der EU umsatz­steu­er­lich erfasst sein (jeder Unter­nehmer in einem anderen Land der EU).
  • Der Liefer­ge­gen­stand muss aus dem Gebiet eines Mitglieds­staates in das Gebiet eines anderen Mitglieds­staates gelangen.
  • Er darf nur beför­dert oder versendet, nicht aber abgeholt werden.

Sind die Voraus­set­zungen für ein inner­ge­mein­schaft­li­ches Dreiecks­ge­schäft erfüllt, können bei der Abwick­lung Erleich­te­rungen beansprucht werden. Die recht­liche Beurtei­lung beim inner­ge­mein­schaft­li­chen Dreiecks­ge­schäft sieht wie folgt aus:

  • Der erste Unter­nehmer führt in dem EU-Staat, von dem die Liefe­rung ausge­führt wird (= Abgangs­mit­glieds­staat), eine steuer­freie inner­ge­mein­schaft­liche Liefe­rung aus.
  • Der Zwischen­händler bewirkt in dem Mitglieds­land, in das der Gegen­stand gelangt (Mitglieds­land, in das gelie­fert wird) einen inner­ge­mein­schaft­li­chen Erwerb. Die Besteue­rung wird aller­dings gemäß § 25 b Abs. 3 UStG unter­stellt.
  • Der Zwischen­händler führt in dem EU-Staat, in das der Gegen­stand gelie­fert wird, eine Liefe­rung an den letzten Abnehmer aus. Gemäß § 25 b Abs. 2 UStG geht die Steuer­schuld vom Lieferer (= Zwischen­händler) auf den letzten Abnehmer über, sodass beim Zwischen­händler keine Steuer­schuld im anderen Mitglieds­land entstehen kann. 

Ergebnis: Beim Zwischen­händler entsteht keine Umsatz­steu­er­schuld. Er muss sich also im anderen EU-Land umsatz­steu­er­lich nicht regis­trieren lassen. Der Zwischen­händler ist gemäß § 18 b Abs. 4 Nr. 3 UStG nur verpflichtet, den Vorgang in einer zusam­men­fas­senden Meldung elektro­nisch an das Bundes­zen­tralamt für Steuern zu übermit­teln.

Fazit: Der Zwischen­händler und der letzte Abnehmer müssen ihre Umsatz­steuer-Identi­fi­ka­ti­ons­nummer angeben. Er stellt für den letzten Abnehmer eine Rechnung ohne Umsatz­steuer aus und muss darauf hinweisen, dass es sich um ein inner­ge­mein­schaft­li­ches Dreiecks­ge­schäft handelt, für das der Leistungs­emp­fänger die Umsatz­steuer schuldet (§ 14a Abs. 7 UStG). Da eine spätere Korrektur keine Rückwir­kung hat, fallen Zinsen an, die durch ein korrekte Abrech­nung hätten vermieden werden können.

Quelle:BFH | Urteil | XI R 35/22 (XI R 14/20) | 16-07-2024