Multi­na­tio­nale Konzerne müssen jährlich einen länder­be­zo­genen Bericht nach den Vorgaben des konso­li­dierten Abschluss­be­richts zur Bekämp­fung der Gewinn­ver­kür­zung und Gewinn­ver­la­ge­rung vorlegen. Auf der Grund­lage von Artikel 26 des DBA haben die USA und Deutsch­land am 5.7.2021 und 20.7.2021 eine gemein­same Erklä­rung über die Durch­füh­rung des spontanen Austauschs länder­be­zo­gener Berichte für Wirtschafts­jahre ab 2020 heraus­ge­geben. Diese gemein­same Erklä­rung wird für spontan ausge­tauschte länder­be­zo­gene Berichte multi­na­tio­naler Konzerne für Wirtschafts­jahre, die am oder nach dem 1.1.2020 und vor dem 1.1.2021 beginnen (Austausch bis März 2022), angewendet.

Der spontane Austausch länder­be­zo­gener Berichte wird damit für ein Jahr fortge­führt. Analog wurde bereits in den letzten vier Jahren der Austausch länder­be­zo­gener Berichte für die Wirtschafts­jahre 2016, 2017, 2018 und 2019 vorge­nommen. Der Spontan­aus­tausch wird nach Abschluss des natio­nalen Gesetz­ge­bungs­ver­fah­rens zur Trans­for­ma­tion durch einen automa­ti­schen Infor­ma­ti­ons­aus­tausch abgelöst. Grund­lage ist das am 14. August 2020 in Berlin gezeich­nete Regie­rungs­ab­kommen mit den USA über den automa­ti­schen Infor­ma­ti­ons­aus­tausch.

Der Austausch dient dazu, die inter­na­tio­nale steuer­liche Trans­pa­renz zu erhöhen und den Zugang der jewei­ligen Steuer­be­hörden zu Infor­ma­tionen über die weltweite Vertei­lung der Einkünfte, die entrich­teten Steuern und bestimmte Indika­toren für die Orte wirtschaft­li­cher Tätig­keit in Steuer­ge­bieten, in denen multi­na­tio­nale Konzerne tätig sind, zu verbes­sern. Damit können erheb­liche Verrech­nungs­preis­ri­siken und andere Risiken im Zusam­men­hang mit Gewinn­ver­kür­zung und Gewinn­ver­la­ge­rung bewertet werden.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV B 6 - S 1315/19/10050 :006 | 09-08-2021