Umsatz­steu­er­li­cher Unter­nehmer ist, wer eine gewerb­liche oder beruf­liche Tätig­keit selbständig ausübt. Gewerb­lich oder beruf­lich ist jede nachhal­tige wirtschaft­liche Tätig­keit zur Erzie­lung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt. Bei der Frage, ob eine wirtschaft­liche Tätig­keit vorliegt, ist auch die Höhe der Einnahmen zu berück­sich­tigen. Sie führt aber für sich genommen nicht zur Vernei­nung einer wirtschaft­li­chen Tätig­keit.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin züchtete in ihrem Privat­haus Hunde einer bestimmten Rasse. Bei einer Überprü­fung durch das Finanzamt stellte der Prüfer fest, dass die umsatz­steu­er­liche Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung für einige Jahre nicht in Betracht kam, weil die Umsatz­grenzen des jewei­ligen Vorjahres überschritten worden sind. Der Prüfer hat daher die entspre­chenden Netto­um­sätze ermit­telt und mit 19% Umsatz­steuer versteuert. Im Gegenzug sind Vorsteuern berück­sich­tigt worden. Die Klägerin vertrat die Auffas­sung, dass es sich um ein Hobby handle, das nicht der Umsatz­steuer unter­liegt. 

Der BFH hat die Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde als unzulässig zurück­ge­wiesen, weil die Revisi­ons­be­grün­dungs­frist nicht einge­halten wurde und eine Wieder­ein­set­zung nicht zu gewähren war. Dennoch hat der BFH zu der Frage Stellung genommen, ob eine Tätig­keit nachhaltig, wirtschaft­lich und unter­neh­me­risch im Sinne des Umsatz­steu­er­ge­setzes sein kann, wenn sie dauer­haft Verluste generiert und somit einer dauer­haften Mittel­zu­füh­rung aus dem Privat­be­reich bedarf. Diese Frage stellt sich beispiels­weise für den Fall einer Hobby­zucht (sei es für Hunde, Katzen oder Tauben), bei denen der Vorsteu­er­abzug weitge­hend verwehrt ist, aber auch im umgekehrten Fall, z. B. bei einer ertrag­steu­er­lich erfolglos betrie­benen Photo­vol­ta­ik­an­lage oder Flugzeug­ver­char­te­rung, die umsatz­steu­er­lich insbe­son­dere zur hohen Vorsteu­er­erstat­tungs­be­trägen führt.

Die Tatsache, dass die Klägerin keine Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht hat, hat für sich genommen keinen Einfluss auf das Bestehen einer wirtschaft­li­chen Tätig­keit hat, die auf die nachhal­tige Erzie­lung von Einnahmen gerichtet ist. Eine Unter­neh­mer­ei­gen­schaft kann auch gegeben sein, wenn ertrag­steu­er­lich Liebha­berei vorliegt. Die Mehrwert­steuer-System­richt­linie setzt keinen bestimmten Zweck und kein bestimmtes wirtschaft­li­ches Ergebnis der Tätig­keit voraus. Eine „wirtschaft­liche Tätig­keit“ ist deshalb auch nicht mit der Wirtschaft­lich­keit der Tätig­keit gleich­zu­setzen. Die Wirtschaft­lich­keit ist deshalb kein Abgren­zungs­merkmal für das Vorliegen einer wirtschaft­li­chen Tätig­keit.

Die Klägerin hat sich mit ihrer Hunde­zucht am allge­meinen Markt betei­ligt, indem sie die Hunde (Welpen) nicht sämtlich bei sich belassen oder unent­gelt­lich abgegeben hat, sondern diese vielmehr auch gegen Entgelt an Dritte abgegeben bzw. verkauft hat. Hierbei handelt es sich um umsatz­steu­er­lich relevante Vorgänge und nicht um bloße Verkäufe ihrer Hunde als Ausfluss des privaten Hobbys der Klägerin. Denn die Klägerin hat aktive Schritte zur „Vermark­tung“ ihrer Hunde unter­nommen, indem sie sich ähnli­cher Mittel wie ein Händler bedient hat.

Quelle: BFH | Beschluss | XI B 33/21 | 30-08-2021