Ab 2021 beträgt die Nutzungs­dauer für Software laut BMF 1 Jahr. Der Begriff „Software“ im Sinne des BMF-Schrei­bens erfasst die Betriebs- und Anwen­der­soft­ware zur Daten­ein­gabe und -verar­bei­tung. Dazu gehören auch die nicht technisch physi­ka­li­schen Anwen­dungs­pro­gramme eines Systems zur Daten­ver­ar­bei­tung, sowie neben Standard­an­wen­dungen auch auf den indivi­du­ellen Nutzer abgestimmte Anwen­dungen wie ERP-Software, Software für Waren­wirt­schafts­sys­teme oder sonstige Anwen­dungs­soft­ware zur Unter­neh­mens­ver­wal­tung oder Prozess­steue­rung.

Zu der Frage, ob es sich bei einer Homepage bzw. Website um Software mit einer einjäh­rigen Nutzungs­dauer handelt, gibt es bisher keine klare offizi­elle Aussage. Allein der Zweck einer Homepage, im Internet präsent zu sein, kann nicht ausschlag­ge­bend sein. Vielmehr kommt es darauf an, wie die Homepage struk­tu­riert ist. Homepages und Anwen­dungs­pro­gramme sind wegen des unter­schied­li­chen techni­schen Aufbaus nicht automa­tisch dasselbe. Aller­dings sind die Übergänge fließend, sodass man für Homepages mit Useran­mel­dung und Daten­aus­tausch die Bezeich­nung Anwen­dungs­pro­gramme beson­derer Art durchaus verwenden kann. Da es keinen Zwang gibt, alle Homepages gleich zu behan­deln, kann man wie folgt unter­scheiden:

  1. Handelt es sich bei der Homepage um eine stati­sche Seite, die eine Inter­ak­tion nicht zulässt, liegt keine Software im Sinne des BMF-Schrei­bens vor, sodass von einer 3-jährigen Nutzungs­dauer auszu­gehen ist. Es handelt sich dann nämlich nicht um eine Anwen­der­soft­ware zur Daten­ein­gabe und -verar­bei­tung.
  2. Bei einer Homepage, bei der Daten einge­geben und/​oder verar­beitet werden können, dürfte es sich um Software im Sinne des BMF-Schrei­bens handeln. Das ist z. B. der Fall, wenn über die Homepage Bestel­lungen aufge­geben, Termine verein­bart, aktuelle Infor­ma­tionen übermit­telt und abgerufen werden können. Konse­quenz ist dann, dass von einer 1-jährigen Nutzungs­dauer auszu­gehen ist.
Quelle: BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV C 3 - S 2190/21/10002 :013 | 25-02-2021