Während der Corona-Krise haben viele Arbeit­nehmer zu Hause im „Home-Office“ gearbeitet. Für zusätz­liche Kosten kann der Arbeit­nehmer in seiner Steuer­klä­rung eine Homeof­fice-Pauschale
geltend machen, die auch dann gewährt wird, wenn kein abgeschlos­senes häusli­ches Arbeits­zimmer vorhanden ist. Um die Pauschale zu erhalten, muss der Arbeits­platz in der Wohnung
keine beson­deren Voraus­set­zungen erfüllen. Ob am Küchen­tisch, in einer Arbeits­ecke oder in einem getrennten Raum gearbeitet wird, macht keinen Unter­schied.

Es kann ein Betrag von 5 € pro Tag abgezogen werden kann, höchs­tens jedoch 600 € im Kalen­der­jahr. Die Homeof­fice-Pauschale ist nur auf Tätig­keiten in den Jahren 2020 und 2021
begrenzt, die in der häusli­chen Wohnung ausgeübt wurden bzw. werden. Die Homeof­fice-Pauschale kann auch beansprucht werden, wenn darauf verzichtet wird, Aufwen­dungen für ein häusli­ches
Arbeits­zimmer nach der bishe­rigen Regelung in Anspruch zu nehmen.

Wichtig! Der Arbeit­nehmer kann die Pauschale nur für die Kalen­der­tage geltend machen, an denen er seine betrieb­liche oder beruf­liche Tätig­keit ausschließ­lich in der häusli­chen Wohnung ausübt und keine außer­halb der häusli­chen Wohnung belegene Betäti­gungs­stätte aufsucht. Um die Homeof­fice-Pauschale als Werbungs­kosten in der Steuer­erklä­rung für 2020 geltend machen zu können, muss der Arbeit­nehmer nachweisen oder glaub­haft machen, an wie vielen Tagen er ausschließ­lich im Homeof­fice tätig war. Die beste Lösung ist, wenn der Arbeit­geber die Zahl der Arbeits­tage wie folgt beschei­nigt.

„Frau/​Herr (Vor- und Nachname) war für unser Unternehmen/​Büro/​Geschäft im Jahr 2020 an …Tagen ausschließ­lich zu Hause im Home-Office tätig. Ihre/​Seine erste Tätig­keits­stätte hat sie/​er an
insge­samt … Tagen aufge­sucht.“

Quelle: EStG | Gesetz­liche Regelung | § 4 Abs. 5 Nr. 6b | 01-07-2021