Kinder­be­treu­ungs­kosten können ab 2025 zu 80%, höchs­tens jedoch bis 4.800 € je Kind (bis 2024: zu zwei Drittel, höchs­tens jedoch bis 4.000 € je Kind) als Sonder­aus­gaben abgezogen werden. Begüns­tigt sind Dienst­leis­tungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuer­pflich­tigen gehörenden Kindes, welches das 14. Lebens­jahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebens­jahres einge­tre­tenen körper­li­chen, geistigen oder seeli­schen Behin­de­rung außer­stande ist, sich selbst zu unter­halten.

Dies gilt nicht für Aufwen­dungen für Unter­richt, die Vermitt­lung beson­derer Fähig­keiten sowie für sport­liche und andere Freizeit­be­tä­ti­gungen. Ist das zu betreu­ende Kind nicht nach § 1 Absatz 1 oder Absatz 2 unbeschränkt einkom­men­steu­er­pflichtig, ist der vorge­nannte Betrag zu kürzen, soweit es nach den Verhält­nissen im Wohnsitz­staat des Kindes notwendig und angemessen ist. Voraus­set­zung für den Abzug der Aufwen­dungen ist, dass der Steuer­pflich­tige für die Aufwen­dungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbrin­gers der Leistung erfolgt ist.

Quelle:EStG | Geset­zes­än­de­rung | § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG i.d.F. des Jahres­steu­er­ge­setzes 2024 | 05-12-2024