Für haushalts­nahe Dienst­leis­tungen wird nur dann eine Steuer­ermä­ßi­gung gewährt, wenn sich die Leistungen tatsäch­lich auf den Haushalt erstre­cken. Der Bereich des Haushalts wird regel­mäßig durch die Grund­stücks­grenzen abgesteckt. Ausnahms­weise können aber auch Leistungen begüns­tigt sein, die jenseits der Grund­stücks­grenze ausge­führt werden, beispiels­weise auf öffent­li­chem Grund. Das setzt aber voraus, dass beide Grund­stücke eine gemein­same Grenze haben.

Zum räumli­chen Bereich des Haushalts zählen auch Flächen vor der Wohnung, wie z. B. der öffent­liche Gehweg vor dem Haus. Leistungen auf öffent­li­chen Flächen, werden also im Haushalt erbracht, wenn sie in einem unmit­tel­baren räumli­chen Zusam­men­hang zum Haushalt durch­ge­führt werden und dem Haushalt dienen, wie z. B. der Hausan­schluss an die zentrale Wasser­ver­sor­gung, das Schnee­räumen auf öffent­li­chen Gehwegen und die Gehweg­rei­ni­gung. Nicht dazu gehören die Erschlie­ßung einer öffent­li­chen Straße, die Neuver­le­gung einer Misch­was­ser­lei­tung als Teil des öffent­li­chen Sammel­netzes und auch nicht die Ausbau­bei­träge für Gehwege und Straßen­be­leuch­tung. Die Fahrbahn der öffent­li­chen Straße gehört ebenfalls nicht dazu.

Konse­quenz: Handwer­kerleis­tungen der öffent­li­chen Hand, die nicht nur einzelnen Haushalten zugute­kommen, sondern betei­ligten Haushalten, sind von einer Begüns­ti­gung nach § 35a EStG ausge­schlossen (wie z. B. der Ausbau des allge­meinen Versor­gungs­netzes oder die Erschlie­ßung einer Straße).

Insoweit fehlt es an einem räumlich-funktio­nalen Zusam­men­hang der Handwer­kerleis­tungen mit dem Haushalt des einzelnen Grund­stücks­ei­gen­tü­mers. Da die Erschlie­ßung einer öffent­li­chen Straße nicht in einem räumlich-funktio­nalen Zusam­men­hang zum Haushalt des Steuer­pflich­tigen steht, scheidet hier eine Steuer­ermä­ßi­gung aus. Begrün­dung: Die Leistungen im allge­meinen Straßenbau kommen nicht nur einzelnen Grund­stücks­ei­gen­tü­mern, sondern allen Nutzern zugute. Dass der Straßenbau für den einzelnen Grund­stücks­ei­gen­tümer "wirtschaft­lich vorteil­haft" ist, ist in diesem Zusam­men­hang unerheb­lich. Der Betrag, der von der Gemeinde für den Erschlie­ßungs­auf­wand erhoben wird, ist daher nicht begüns­tigt.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV C 8 - S 2296-b/21/10002 :001 | 31-08-2021