Eine Steuer­ermä­ßi­gung für Handwer­kerleis­tungen ist nicht zu gewähren, wenn der Steuer­pflich­tige vor Inanspruch­nahme der Handwer­kerleis­tungen eine freiwil­lige Voraus­zah­lung leistet.

Praxis-Beispiel:
Die Kläger erhielten mit Datum vom 18.10.2022 ein Angebot über die Liefe­rung und Montage einer Heizungs­an­lage. Das Angebot belief sich auf einen Gesamt­be­trag von 15.645,30 €. Lohnkosten wurden in Höhe von 1.344,00 € (zuzüg­lich Umsatz­steuer) kalku­liert. Die vom Kläger unter­schrie­bene Auftrags­be­stä­ti­gung auf dem Angebot ist datiert auf den 24.10.2022. Ein weiteres Angebot ebenfalls mit Datum vom 18.10.2022 bezog sich auf die Liefe­rung und Montage einer Sanitär­an­lage. Dieses Angebot belief sich auf einen Gesamt­be­trag in Höhe von 27.984,33 €. Lohnkosten wurden in Höhe von 5.264,00 € (zuzüg­lich Umsatz­steuer) kalku­liert. Die vom Kläger unter­schrie­bene Auftrags­be­stä­ti­gung hierfür ist datiert auf den 16.04.2023.

Jeweils am 19.12.2022 überwiesen die Kläger einen Betrag von 1.066,24 € (Verwen­dungs­zweck Heizungs­an­lage) sowie einen Betrag in Höhe von 4.176,11 € (Verwen­dungs­zweck Sanitär­an­lage) insge­samt also 5.242,35 € an den Handwerker. In ihrer Einkom­men­steu­er­erklä­rung machten die Kläger Aufwen­dungen für Handwer­kerleis­tungen von insge­samt 5.724 € geltend, darin waren die Zahlungen an den Handwerker enthalten. Das Finanzamt lehnte es ab, die Steuer­ermä­ßi­gung zu gewähren.

Das Finanz­ge­richt hat den steuer­li­chen Abzug der Handwer­kerleis­tungen abgelehnt. Es handelt sich zwar um Aufwen­dungen, die dem Grunde nach als Handwer­kerleis­tungen begüns­tigt sind. Nach § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG ermäßigt sich die tarif­liche Einkom­men­steuer für die Inanspruch­nahme von Handwer­kerleis­tungen für Renovie­rungs-, Erhal­tungs- und Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen auf Antrag um 20% der Aufwen­dungen, höchs­tens jedoch um 1.200 €. 

Die Steuer­ermä­ßi­gung kann nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwen­dungen nicht Betriebs­aus­gaben oder Werbungs­kosten darstellen und soweit sie nicht als Sonder­aus­gaben oder außer­ge­wöhn­liche Belas­tungen berück­sich­tigt worden sind. Unstreitig ist, dass es sich bei den geltend gemachten Aufwen­dungen um Handwer­kerleis­tungen handelt. Diese sind auch nicht vorrangig als Werbungs­kosten, Sonder­aus­gaben oder außer­ge­wöhn­liche Belas­tungen zu berück­sich­tigen.

Aber: Für die geltend gemachten Handwer­kerleis­tungen haben keine Rechnungen vorge­legen. Voraus­set­zung für die Inanspruch­nahme der Steuer­ermä­ßi­gung ist, dass der Steuer­pflich­tige für die Aufwen­dungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbrin­gers der Leistung erfolgt ist. Dass eine bereits geleis­tete Zahlung später in der Rechnung angerechnet wird, bedeutet nicht, dass eine Rechnung für diese Voraus­zah­lung vorliegt.

Die Verrech­nung einer bereits geleis­teten Zahlung in einer Rechnung ist nicht gleich­be­deu­tend mit einer Rechnung für diese Voraus­zah­lung. Eine „Nachbes­se­rung“ der Rechnungen (= nachträg­liche Erstel­lung) für die jewei­lige Voraus­zah­lung ist nicht möglich, weil Rechnungen über die Voraus­zah­lung nicht vergessen wurden, sondern schlicht nicht angefor­dert worden sind. 

Fazit: Die Steuer­ermä­ßi­gung ist auf Arbeits­kosten begrenzt. Das bedeutet auch, dass die Leistungen, die den Aufwen­dungen zugrunde liegen, tatsäch­lich erbracht worden sind. Da in 2022 keine Leistung erbracht wurde und auch keine Rechnung über Voraus­zah­lungen erstellt wurde, scheidet eine Steuer­ermä­ßi­gung aus.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Düssel­dorf, 14 K 1966/23 E | 17-07-2024