Die Steuer­ermä­ßi­gung für Handwer­kerleis­tungen kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Rechnungs­be­trag auf einem Konto des leistenden Unter­neh­mens bei einem Kredit­in­stitut gutge­schrieben wird. Die Gutschrift des Rechnungs­be­trags im Wege der Aufrech­nung durch Belas­tung des Gesell­schaf­ter­ver­rech­nungs­kontos des Steuer­pflich­tigen bei der GmbH, die die Handwer­kerleis­tung erbracht hat, genügt nicht den gesetz­li­chen Anfor­de­rungen an den Zahlungs­vor­gang.

Praxis-Beispiel:
Ein Dachde­cker­meister beauf­tragte eine GmbH, an der er betei­ligt ist, Abdich­tungs- und Repara­tur­ar­beiten an seinem Wohnhaus durch­zu­führen. Die Rechnung der GmbH beglich der Dachde­cker im Wege der Aufrech­nung über sein Gesell­schaf­ter­ver­rech­nungs­konto. In seiner Einkom­men­steu­er­erklä­rung machte er aus der Rechnung der GmbH eine Steuer­ermä­ßi­gung für Handwer­kerleis­tungen geltend. Das Finanzamt gewährte die Steuer­ermä­ßi­gung nicht, weil in den Zahlungs­vor­gang kein Kredit­in­stitut einge­bunden war und es daher an einer bankmä­ßigen Dokumen­ta­tion des Zahlungs­vor­gangs fehle. Damit liegen die formellen Voraus­set­zungen der Steuer­ermä­ßi­gung für Handwer­kerleis­tungen nicht vor. Nach erfolg­losem Einspruchs­ver­fahren wies auch das Finanz­ge­richt die Klage ab. 

Der BFH hat entschieden, dass das Finanz­ge­richt zutref­fend davon ausge­gangen ist, dass die Voraus­set­zungen der Steuer­ermä­ßi­gung für Handwer­kerleis­tungen nicht vorliegen. Die tarif­liche Einkom­men­steuer ermäßigt sich für die Inanspruch­nahme von Handwer­kerleis­tungen für Renovie­rungs-, Erhal­tungs- und Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen, vermin­dert um die sonstigen Steuer­ermä­ßi­gungen, auf Antrag um 20% der Aufwen­dungen des Steuer­pflich­tigen, höchs­tens jedoch um 1.200 €. Die Inanspruch­nahme der Steuer­ermä­ßi­gung für Handwer­kerleis­tungen setzt auch voraus, dass der Steuer­pflich­tige für die Aufwen­dungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbrin­gers der Leistung erfolgt ist. Diese formelle Voraus­set­zung verlangt die Gutschrift des Rechnungs­be­trags auf einem Konto des Leistenden bei einem Kredit­in­stitut. Ohne bankmä­ßige Dokumen­ta­tion des Zahlungs­vor­gangs (Beleg eines Kredit­in­sti­tuts) ist dieses Tatbe­stands­merkmal nicht erfüllt.

Fazit: Eine unmit­tel­bare Verrech­nung ist schäd­lich. Der Gesell­schafter muss den Rechnungs­be­trag von seinem Konto auf das Konto der GmbH überweisen. Unabhängig davon ist es möglich, dass die GmbH vorher oder nachher eine entspre­chende Überwei­sung an den Gesell­schafter vornimmt, die auf das Verrech­nungs­konto bei der GmbH gebucht wird.

Quelle: BFH | Beschluss | VI R 23/20 | 08-06-2022