Übt ein Steuer­pflich­tiger mehrere betrieb­liche und beruf­liche Tätig­keiten neben­ein­ander aus und bildet das häusliche Arbeits­zimmer insge­samt den Mittel­punkt der betrieb­li­chen und beruf­li­chen Betäti­gung, so sind 

  • die Aufwen­dungen für das häusliche Arbeits­zimmer oder 
  • die wahlweise in Anspruch genom­mene Jahres­pau­schale 

entspre­chend dem Nutzungs­um­fang den darin ausge­übten Tätig­keiten zuzuordnen. 

Liegt dabei der Mittel­punkt einzelner Tätig­keiten außer­halb des häusli­chen Arbeits­zim­mers, ist der Abzug der antei­ligen Aufwen­dungen oder der Jahres­pau­schale auch für diese Tätig­keiten zulässig. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Steuer­pflich­tige auf eine Auftei­lung der Aufwen­dungen oder der Jahres­pau­schale auf die verschie­denen Tätig­keiten verzichtet und diese insge­samt einer Tätig­keit zuordnet. Eine Verviel­fa­chung der Jahres­pau­schale entspre­chend der Anzahl der im häusli­chen Arbeits­zimmer ausge­übten Tätig­keiten ist ausge­schlossen.

Nutzung des häusli­chen Arbeits­zim­mers durch mehrere Steuer­pflich­tige
Nutzen mehrere Personen, z. B. Ehegatten, ein häusli­ches Arbeits­zimmer gemeinsam, sind die Voraus­set­zungen für jede einzelne Person zu prüfen. Liegen diese Voraus­set­zungen jeweils vor, kann jeder, der das häusliche Arbeits­zimmer nutzt, die Aufwen­dungen abziehen, die er getragen hat oder die ihm im Wege des abgekürzten Zahlungs­weges (= ein Dritter erfüllt die Schuld des Nutzenden) zuzurechnen sind. Bei der Zahlung von einem gemein­samen Konto sind die grund­stücks­ori­en­tierten Aufwen­dungen (z. B. Abschrei­bung, Schuld­zinsen) beim Nutzenden als Betriebs­aus­gaben oder Werbungs­kosten abziehbar, wenn sie von ihm geschuldet werden. Dasselbe gilt für Mietzah­lungen für eine gemeinsam gemie­tete Wohnung unabhängig davon, ob es sich um Ehegatten, Lebens­partner oder nicht­ehe­liche Lebens­ge­mein­schaften handelt. Die nutzungs­ori­en­tierten Aufwen­dungen (z. B. für Energie, Wasser und Reini­gung) sind in voller Höhe zu berück­sich­tigen, soweit sie auf die Nutzung des häusli­chen Arbeits­zim­mers entfallen.

Hinweis: Die Jahres­pau­schale ist perso­nen­be­zogen anzuwenden. Wird dieser Abzug gewählt, kommt es nicht darauf an, wie viele Personen das häusliche Arbeits­zimmer nutzen.

Ändern sich die Nutzungs­ver­hält­nisse inner­halb eines Wirtschafts- oder Kalen­der­jahres, können nur die Aufwen­dungen abgezogen werden, die auf den Zeitraum entfal­lenden, in dem das häusliche Arbeits­zimmer den Mittel­punkt der gesamten betrieb­li­chen und beruf­li­chen Betäti­gung war. Dementspre­chend ermäßigt sich auch die Jahres­pau­schale von 1.260 € für jeden vollen Kalen­der­monat, in dem das häusliche Arbeits­zimmer nicht den Mittel­punkt der gesamten betrieb­li­chen und beruf­li­chen Betäti­gung bildet, um ein Zwölftel. Für den Zeitraum, in dem das häusliche Arbeits­zimmer nicht den Mittel­punkt der gesamten betrieb­li­chen und beruf­li­chen Betäti­gung bildet, kommt ggf. ein Abzug der Tages­pau­schale von 6 € nach der Homeof­fice-Regelung in Betracht.

Quelle:BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV C 6 - S 2145/19/10006:027 | 14-08-2023