Der BFH hat sein Urteil nachträg­lich zur amtli­chen Veröf­fent­li­chung bestimmt. Nach diesem Urteil setzt ein Abzug von Aufwen­dungen für ein häusli­ches Arbeits­zimmer nicht voraus, dass das Arbeits­zimmer für die Tätig­keit des Steuer­pflich­tigen erfor­der­lich ist. Wird der Raum ausschließ­lich oder nahezu ausschließ­lich für betriebliche/​berufliche Zwecke genutzt, reicht dies für den Abzug aus.

Praxis-Beispiel:
Eine Flugbe­glei­terin machte Aufwen­dungen von 1.250 € für ein häusli­ches Arbeits­zimmer geltend. Für Arbeiten, die sie dort verrich­tete, stand ihr unstreitig kein anderer Arbeits­platz zur Verfü­gung. Das Finanz­ge­richt war aber der Ansicht, angesichts des sehr geringen Anteils dieser Arbeiten im Verhältnis zur Gesamt­ar­beits­zeit der Klägerin sei das Vorhalten des Arbeits­zim­mers nicht erfor­der­lich, da diese Arbeiten auch andern­orts (z. B. am Küchen­tisch) hätten ausge­führt werden können.

Es ist gesetz­lich geregelt, dass Aufwen­dungen für ein häusli­ches Arbeits­zimmer grund­sätz­lich nicht als Werbungs­kosten abgezogen werden können. Das Gesetz regelt aller­dings auch Ausnahmen, unter welchen Voraus­set­zungen und in welcher Höhe Aufwen­dungen für ein häusli­ches Arbeits­zimmer dennoch abziehbar sind. Wenn für die betrieb­liche oder beruf­liche Tätig­keit kein anderer Arbeits­platz zur Verfü­gung steht, können Aufwen­dungen bis zu 1.250 € im Jahr berück­sich­tigt werden. Bildet das Arbeits­zimmer den Mittel­punkt der gesamten betrieb­li­chen und beruf­li­chen Betäti­gung, können die Aufwen­dungen unbeschränkt abgezogen werden. Es handelt es sich insoweit um typisie­rende Regelungen, wobei das Gesetz nicht darauf abstellt, ob ein häusli­ches Arbeits­zimmer tatsäch­lich erfor­der­lich ist. Die „Erfor­der­lich­keit“ ist somit keine Voraus­set­zung für den steuer­li­chen Abzug.

Fazit: Ob der Steuer­pflich­tige die Arbeiten, für die ihm kein anderer Arbeits­platz zur Verfü­gung steht, an einem anderen Ort in der Wohnung (am Küchen­tisch, im Esszimmer oder in einem anderen Raum) hätte leicht erledigen können, spielt keine Rolle.

Quelle: BFH | Urteil | VI R 46/17 | 02-04-2019