Im Regel­fall stellt derje­nige, der eine Leistung erbracht hat, eine Rechnung aus. Anstelle des Leistenden kann auch der Leistungs­emp­fänger mithilfe einer Gutschrift abrechnen, wenn dies vorher verein­bart wurde (= Gutschrift gemäß § 14 Abs. 2 UStG). Bei einer Gutschrift handelt es sich somit um eine „umgekehrte Rechnung“, mit der der Leistungs­emp­fänger gegen­über dem leistenden Unter­nehmer abrechnet. Eine Gutschrift muss alle Angaben enthalten, die für eine Rechnung gesetz­lich vorge­schrieben sind. Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift wider­spricht.

Gutschrift eines Unter­neh­mers an einen Nicht­un­ter­nehmer
Rechnet ein Unter­nehmer gegen­über einem Nicht­un­ter­nehmer mithilfe einer Gutschrift ab, handelt es sich umsatz­steu­er­lich nicht um eine Rechnung. Die Voraus­set­zungen liegen nicht vor, weil die abgerech­nete Leistung nicht von einem Unter­nehmer im Sinne des § 2 UStG ausge­führt worden ist. Konse­quenz: Es entsteht keine Steuer­schuld nach § 14c Abs. 2 UStG wegen eines unberech­tigten Steuer­aus­weises.

Abrech­nung an Unter­nehmer über eine nicht erbrachte Leistung
Eine Gutschrift zwischen zwei Unter­neh­mern über eine Leistung, die nicht erbracht wurde steht einer Rechnung gleich, sodass eine Steuer­schuld nach § 14c Abs. 2 UStG wegen eines unberech­tigten Steuer­aus­weises entstehen kann. Ein Vorsteu­er­abzug ist nicht möglich.

Wider­spruch gegen eine Gutschrift
Wider­spricht der Empfänger einer Gutschrift, die ihm erteilt wurde, liegt keine wirksame Rechnung mehr vor, so dass kein Vorsteu­er­abzug mehr möglich ist. Aller­dings führt ein wirksamer Wider­spruch gegen eine Gutschrift allein aufgrund der unter­schied­li­chen Rechnungs­be­griffe nach § 14 und § 14c UStG nicht zur Besei­ti­gung der Steuer­ge­fähr­dung. Der Gutschrift­emp­fänger schuldet die ausge­wie­sene Steuer weiterhin, bis die Steuer­ge­fähr­dung besei­tigt worden ist.

Besei­ti­gung der Steuer­ge­fähr­dung
Das Finanzamt geht erst von einer Besei­ti­gung der Steuer­ge­fähr­dung aus, wenn es davon überzeugt ist, dass der Aussteller der Gutschrift keinen Vorsteu­er­abzug vorge­nommen hat oder dass der in Anspruch genom­mene Vorsteu­er­abzug zurück­ge­zahlt wurde. Der Empfänger der Gutschrift sollte daher seinen Wider­spruch gegen die Gutschrift und den sonstigen Schrift­ver­kehr mit dem Aussteller der Gutschrift dem Finanzamt gegen­über offen­legen, damit sich das Finanzamt von der tatsäch­li­chen Besei­ti­gung der Gefähr­dungs­lage überzeugen kann.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | III C 2 - S 7283/19/10001 :002 | 18-08-2021