Zum 1.1.2022 wird erstmals der Grund­steu­er­wert festge­stellt (= Haupt­fest­stel­lung). Das heißt, dass zum 1.1.2022 bundes­weit alle Grund­stücke neu zu bewerten sind. Der neue Grund­stücks­wert löst dann ab 2025 bei der Grund­steuer den Einheits­wert ab. Nach der bundes­ge­setz­li­chen Regelung wird das bishe­rige dreistu­fige Verfahren zur Ermitt­lung der Grund­steuer beibe­halten:

  • Ermitt­lung des Grund­steu­er­wertes,
  • Feststel­lung des Grund­steuer-Messbe­trages = Grund­steu­er­wert x Messzahl
  • Festset­zung der Grund­steuer: Grund­steuer-Messbe­trag x Hebesatz

Die derzei­tigen Hebesätze verlieren mit Ablauf des Jahres 2024 ihre Gültig­keit. Bis Ende 2024 ist die bishe­rige Grund­steuer zu entrichten. Ab 2025 wird die Grund­steuer mithilfe der neuen Hebesätze ermit­telt. Die Festle­gung der neuen Hebesätze wird voraus­sicht­lich vorge­nommen, sobald für die Mehrzahl der Grund­stücke eine Neube­wer­tung erfolgt ist. Das wird voraus­sicht­lich Ende 2023 oder Anfang 2024 der Fall sein.

Für die Neube­wer­tung müssen alle Eigen­tümer für ihren Grund­be­sitz eine digitale Erklä­rung zur Feststel­lung des Grund­steu­er­werts abgeben. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Grund­be­sitz selbst­ge­nutzt oder vermietet ist. Die Abgabe der digitalen Erklä­rung wird ab Juli 2022 über das Portal ELSTER möglich sein. Die Erklä­rung ist grund­sätz­lich elektro­nisch zu übermit­teln (§ 228 Abs. 6 BewG). Die Formu­lare zur Feststel­lung des Grund­steu­er­wertes werden auf der Steuer-Online­platt­form recht­zeitig bereit­ge­stellt.

Die Steuer-Online­platt­form ELSTER stellt Infor­ma­tionen mit allen relevanten Details zur Verfü­gung. Dies betrifft vor allem die Online-Regis­trie­rung, die aus Sicher­heits­gründen in drei Schritten erfolgt (Dauer ca. zehn Tage). Wer bereits regis­triert ist, muss vorerst nichts weiter unter­nehmen.

Zeitplan:

  • Stichtag für die Haupt­fest­stel­lung ist der 1. Januar 2022 (maßgeb­lich hierfür sind die steuer­li­chen Verhält­nisse an diesem Tag).
  • Die Auffor­de­rung zur Abgabe der Steuer­erklä­rungen wird durch öffent­liche Bekannt­ma­chung im Bundes­an­zeiger im März 2022 rechts­wirksam erfolgen.
  • Die Übermitt­lung der Steuer­erklä­rungen per ELSTER soll ab Juli 2022 möglich sein. Die Abgabe­frist endet am 31. Oktober 2022. Frist­ver­län­ge­rungen sind grund­sätz­lich möglich.
  • Stichtag für die Erhebung der Grund­steuer nach neuem Recht ist der 1. Januar 2025.
Quelle: Sonstige | Presse­mit­tei­lung | Nr. 2021-017 | 28-10-2021